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BGH - Entscheidung vom 11.05.2011

IV ZR 109/09

Normen:
ZVK-L § 73 Abs. 1
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen IV ZR 109/09

DRsp Nr. 2011/10318

Unverbindlichkeit einer Mitteilung über die Höhe der Anwartschaft eines bei einer Landesgirokasse Angestellten auf eine zusätzliche Altersversorgung nach einer Systemumstellung auf ein Betriebsrentensystem; Auslegung der Erklärung über eine Versorgungszusage nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und als dynamische Verweisung auf das geltende Tarifrecht im öffentlichen Dienst

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZVK-L § 73 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin wendet sich gegen eine Mitteilung über die Höhe ihrer Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung, welche die Beklagte ihren Mitarbeitern gewährt.

Die Klägerin war bei der Landesgirokasse, einer öffentlichrechtlichen Bank, angestellt. Die Landesgirokasse unterhielt in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse, deren Aufgabe es war, den Beschäftigten der Landesgirokasse eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, entstand zum 1. Januar 1999 durch Vereinigung der Landesgirokasse mit zwei weiteren öffentlich-rechtlichen Banken. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägeringing gemäß § 613a BGB auf die Beklagte über. Die Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse wurde als rechtlich unselbständige Einrichtung auf die Beklagte übertragen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Landesbankgesetz; §§ 1, 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Beklagten, im Folgenden: ZVK-L). Die Versorgungszusagen für die früher bei der Landesgirokasse Beschäftigten wurden von der Beklagten übernommen und zunächst besitzstandswahrend auf Basis der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse (im Folgenden: ZVK-LG) "und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften" fortgeführt (§ 21 Abs. 4 der Fusionsvereinbarung vom 12. Oktober 1998).

Nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 20. Juli 1972 mit der Girokasse Stuttgart - der Rechtsvorgängerin der Landesgirokasse - richtete sich "das Arbeitsverhältnis (...) nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages ( BAT ) vom 23. Februar 1961 und der ergänzenden Tarifverträge", deren Änderungen nach Absatz 2 auch für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gelten sollten. Unter § 13 des Arbeitsvertrages findet sich unter der Überschrift "Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung" die folgende Regelung:

"Die zusätzliche Versorgung des/der Angestellten bei der Zusatzversorgungskasse der GIROKASSE Stuttgart richtet sich nach den Vorschriften der Satzung der Zusatzversorgungskasse der GIROKASSE Stuttgart und der Ruhelohnordnung für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der GIROKASSE vom 22. Dezember 1967. Die Anmeldung der Zusatzversorgungskasse der GIRO-KASSE Stuttgart erfolgt bei Beginn des Arbeitsverhältnisses."

Die früheren Beschäftigten der Landesgirokasse, deren Arbeitsverhältnis sich bisher nach dem BAT und den diesen ergänzenden Tarifverträgen richtete, hatten nach der Fusion die Wahl, entweder weiterhin nach Maßgabe des BAT beschäftigt zu bleiben oder in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Banktarif) zu wechseln (Nr. 3 des Überleitungs-Tarifvertrages vom 22. März 2000). Die Altersversorgung dieser Beschäftigten sollte nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung sowie einer "Einheitlichen Erklärung der Vorstände" vom 27. Oktober 1998 erhalten bleiben (Nr. 7 des Überleitungs-Tarifvertrages). In der "Einheitlichen Erklärung" heißt es u.a.:

"Nach ... der Fusionsvereinbarung besteht Einigkeit, dass ... der finanzielle Besitzstand der ... Mitarbeiter unangetastet bleibt. Die Einzelheiten hierzu regelt die folgende Erklärung der Vorstände ... Sie enthält arbeitsvertraglich wirksame Zusicherungen ...

...

3. Wahrung des finanziellen Besitzstands

3.1

Wir bestätigen den ... Mitarbeitern, dass ihr jeweiliger finanzieller Besitzstand im Zusammenhang mit der Fusion unangetastet bleibt. Wir verstehen darunter ... die Absicherung aller geldwerten Leistungen (also insbesondere auch die Altersversorgung), die am Fusionsstichtag vertraglich vereinbart oder tariflich vorgegeben sind. Soweit diese Leistungen schon bisher unter Anpassungsvorbehalt stehen, gilt dies auch für die Zukunft.

...

4. Geltung von Tarifverträgen

...

4.2

Allen ... Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis dem ... BAT unterliegt, wird die LBW auf Antrag einen neuen Arbeitsvertrag auf Basis des Banktarifs anbieten ...

4.3

Bei der Entscheidung, im BAT zu verbleiben, erstreckt sich unsere Besitzstandszusage auch auf die

künftige Weiterentwicklung der tariflichen Regelungen entsprechend den Vereinbarungen der Tarifpartner des bisher für sie geltenden Tarifwerks ( BAT ).

4.4

Das Angebot an ... Mitarbeiter für einen Wechsel in den Banktarif wird sich an den aktuellen Bezügen zum gegebenen Zeitpunkt orientieren; die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechterhalten."

Die Klägerin wechselte nicht in den Banktarif; am 1. Oktober 2005 wurde ihr Arbeitsverhältnis in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet.

Nachdem die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst - zu denen die Beklagte nicht gehört - die Altersversorgung in den Tarifverträgen vom 1. März 2002 (ATV, ATV-K) auf eine neue Grundlage gestellt hatten, setzte die Beklagte den dort vereinbarten Wechsel vom endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem in ein punktemodellbezogenes Betriebsrentensystem auch in der Satzung ihrer Zusatzversorgungskasse (ZVK-L) um. Ähnlich den Überleitungsbestimmungen in §§ 78, 79 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) (dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Tz. 2, 67 ff.) wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der Versicherten in Startgutschriften umgewandelt (§§ 72, 73 ZVK-L). Die am 28. September 1953 geborene Klägerin war dabei als rentenferne Versicherte zu behandeln.

Mit einer Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 vereinbarte die Beklagte mit ihren Beschäftigten, dass sich für die Zeit nach dem Umstellungsstichtag - also ab dem 1. Januar 2002 - die Versorgungszusagen nicht nach den Regeln des ATV-K bestimmen, sondern den Bestimmungen eines Kapitalkontenplanes der Beklagten angeglichen werden sollten. Die zuvor unter Geltung der ZVK-L erreichten - und durch Startgutschriften festgestellten - Anwartschaften sollten in Form von beitragsfreien Versicherungen bestehen bleiben.

Die Mitteilung der Beklagten vom Mai 2003 weist eine Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31. Dezember 2001 von 399,76 € aus.

Die Klägerin hält die Systemumstellung insgesamt für unzulässig, jedenfalls die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte für unwirksam und daher die ihr von der Beklagten erteilte Mitteilung über ihre Anwartschaften für unverbindlich. Sie meint, die Beklagte habe ihren Beschäftigten mit § 21 Abs. 4 der Fusionsvereinbarung vom 12. Oktober 1998 eine Direktzusage erteilt, weshalb ihr unabhängig von der im ATV-K vereinbarten Systemumstellung im Versicherungsfall eine Rente auf Basis der ZVK-LG in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zustehe. Dieses Ziel hat die Klägerin mit einem Hauptantrag zu 1 und mehreren Hilfsanträgen zu 2 bis 5 weiterverfolgt.

Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 , Abs. 4 GVG an das Landgericht verwiesen, das auf den Hilfsantrag zu 4 hin festgestellt hat, die Mitteilung der Beklagten über die Höhe der ZVK-Rentenanwartschaft lege den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 und des Hilfsantrags zu 3 weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat die Übergangsregelungen in § 73 Abs. 1 ZVK-L i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG - unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen in der Satzung der VBL (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 63, 122 ff.) - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam gehalten. Ein über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Anwartschaftsmitteilung hinausgehender Anspruch stehe der Klägerin dagegen nicht zu.

Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sei die Beklagte befugt gewesen, die Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in ihrer Satzung nachzuvollziehen. Der Arbeitsvertrag habe eine wirksame dynamische Verweisung auf den BAT und die ihn - insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung - ergänzenden Tarifverträge und damit auch auf die Tarifverträge über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes enthalten. Die "Besitzstandszusage" in Nr. 3 der "Einheitlichen Erklärung der Vorstände" erstrecke sich nach Nr. 4.3 für diejenigen Beschäftigten, die - wie die Klägerin - im BAT verblieben seien, ausdrücklich auch auf die künftige Weiterentwicklung der tariflichen Regelungen. Auch durch Nr. 3.1 Satz 3 der Erklärung werde klargestellt, dass der schon vorher geltende Anpassungsvorbehalt erhalten bleibe. Die der Klägerin noch unter Geltung der ZVK-LG gegebene Versorgungszusage habe wegen der dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge unter einem solchen Vorbehalt gestanden.

Auch nach dem Satzungsrecht sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, die ZVK-L ohne Zustimmung der Klägerin zu ändern. Zum einen sei die Klägerin lediglich Versicherte, nicht Versicherungsnehmerin gewesen, weshalb ihre Zustimmung ohnehin entbehrlich gewesen sei. Zum anderen habe die ZVK-L in § 6 Nr. 1 einen Änderungsvorbehalt enthalten. Zwar werde dort vordergründig nur eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen, dass über Satzungsänderungen der Verwaltungsrat beschließe. Dies setze jedoch voraus, dass eine Änderung der Satzung auch zulässig sei. § 6 der Ergänzungsordnung für die Zusatzversorgung bei der Landesgirokasse (ZVErgO) stehe dem nicht entgegen, weil der darin enthaltene, an konkrete Voraussetzungen anknüpfende Leistungsvorbehalt nicht für eine grundlegende Systemumstellung gelte und die Zulässigkeit einer Satzungsänderung daher nicht abschließend festlege.

Wegen der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das Tarifrecht verbiete sich im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung der durch die Unwirksamkeit der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte bestehenden Lücke ebenso wie in dem durch Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO Tz. 142 ff.) für die Systemumstellung bei der VBL entschiedenen Fall.

Ob die Klägerin durch die neue Versorgungszusage - bestehend aus der Startgutschrift (für die Zeit bis zur Systemumstellung) und der zusätzlichen Anwartschaft nach dem Kapitalkontenplan der Beklagten (für die Zeit danach) - schlechter gestellt werde, könne noch nicht beurteilt werden, da offen sei, durch welche Regelungen die unwirksamen Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte ersetzt würden. Daher erübrige sich eine Prüfung, ob die Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin eingreife.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Beklagte hat der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision keine Altersversorgung zugesagt, die sich - losgelöst von den tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst - allein nach der ZVK-LG in der zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung richten sollte. Der Umfang der Versorgungszusage sollte sich vielmehr weiterhin nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes bemessen, das auch die Neuregelung durch den ATV-K umfasst (dazu unter 1.). Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Senatsrechtsprechung zur Systemumstellung bei der VBL auf die Systemumstellung in der ZVK der Beklagten übertragen und die Unverbindlichkeit der der Klägerin erteilten Startgutschrift festgestellt, ohne dieser weitergehende Ansprüche zuzusprechen (dazu unter 2.).

1.

Das Berufungsgericht hat den Arbeitsvertrag der Klägerin und die "Einheitliche Erklärung der Vorstände" zutreffend dahingehend ausgelegt, dass für die Versorgungszusage eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt.

a)

Bei allen Betriebsrentenregelungen ist zwischen dem arbeitsrechtlichen, gegebenenfalls durch Tarifvertrag bestimmten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, hier durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden (vgl. nur Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 30). Die Beklagte ist Mitglied der von ihr selbst getragenen (§ 1 ZVK-L) Zusatzversorgungskasse (§ 4 Abs. 2 ZVK-L); dieses Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis (§ 13 Abs. 1 Satz 1 ZVK-L). Die Regelungen der ZVK-L, die das Versicherungsverhältnis ausgestalten, sind daher als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen anzusehen; Rechtsstreitigkeiten über deren Auslegung und Wirksamkeit gehören infolge dessen vor die Zivilgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - IV ZB 45/04, VersR 2006, 534 Tz. 6 f. m.w.N.; BAG ZTR 2004, 603).

Die Klägerin macht im Hauptantrag allerdings geltend, von der Beklagten eine Altersversorgung zugesagt bekommen zu haben, die von der Altersversorgung nach BAT und den ergänzenden Tarifverträgen losgelöst gewesen sei. Sie begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr im Wege der Direktzusage eine Altersversorgung nach Maßgabe einer bestimmten Fassung der ZVK-LG versprochen habe. Der Streit darum, welche Form von Altersversorgung versprochen wurde, ist aber zu unterscheiden von einer Auseinandersetzung darüber, welche konkreten Ansprüche sich aus der tatsächlich gewährten Form der Altersversorgung ergeben. Die Beilegung des ersteren ist im arbeitsrechtlich geregelten Grundverhältnis zu suchen und nicht im privatrechtlich geregelten Durchführungsverhältnis. Erforderlich ist eine Auslegung des Arbeitsvertrages einschließlich dessen ergänzender Regelungen.

Das eröffnet für Streitigkeiten vorliegender Art den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (vgl. etwa Betz-Rehm in Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst [2010], Teil 11 Rn. 79), weshalb sich die Klägerin auch zu Recht dorthin gewandt hatte. Die Verweisung an die ordentlichen Gerichte vor der Entscheidung über den Hauptantrag war daher verfehlt. Sie ist gleichwohl bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ).

b)

Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des Arbeitsvertrages begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Da der Senat die Versorgungszusage in gleicher Weise versteht wie das Berufungsgericht, kann offen bleiben, ob der Senat die maßgeblichen arbeitsvertraglichen Erklärungen selbst auszulegen (vgl. dazu Urteil vom 5. Juli 2005 - IV ZR 60/04, BGHZ 163, 321 unter II 2 b aa) oder lediglich die Auslegung des Berufungsgerichts auf revisible Auslegungsfehler hin zu überprüfen hat.

aa)

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind nach ihrem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für diese nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist er nicht eindeutig, ist entscheidend, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG NZA 2006, 324 Tz. 39 m.w.N.).

bb)

Ein durchschnittlicher, verständiger und redlicher Arbeitnehmer entnimmt den für den Umfang der Versorgungszusage maßgeblichen Erklärungen eine dynamische Verweisung auf das geltende Tarifrecht im öffentlichen Dienst.

(1)

Vor der Fusion bestand die Versorgungszusage nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 20. Juli 1972 aus einer dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Zwar nimmt die Regelung zur "Zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" in § 13 des Arbeitsvertrages nicht ausdrücklich auf den BAT Bezug. Im Zusammenhang mit § 1 des Arbeitsvertrages ist § 13 aber lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass sich die aktuell geltenden Regelungen zur Zusatzversorgung aus den Satzungsvorschriften ergeben. Aus der allgemeinen Formulierung des § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages und seiner systematischen Stellung ist für den durchschnittlichen Arbeitnehmer erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis umfassend den Bestimmungen des BAT und der ergänzenden Tarifverträge unterstellt werden sollte, also auch dem jeweiligen Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge. Für den Bereich der Zusatzversorgung entspricht eine dynamische Verweisung auch dem Interesse der Arbeitsvertragsparteien, da eine statische Verweisung auf eine bestimmte Versorgungsordnung die einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger nicht gewährleisten könnte (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00, [...] Tz. 54 m.w.N.). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unterwerfung unter das Tarifrecht in § 1 des Arbeitsvertrages für den Bereich der Zusatzversorgung hätte daher in § 13 ausdrücklich klargestellt werden müssen.

Diese dynamische Verweisung bestand auch nach der Fusion und nach Schließung des Gesamtversorgungssystems fort. Der Wortlaut, des Überleitungs-Tarifvertrages, der Fusionsvereinbarung und der "Einheitlichen Erklärung" spricht übereinstimmend davon, dass die "bisherigen" Versorgungszusagen "erhalten", "aufrechterhalten", "fortgeführt" werden sollen, damit der "Besitzstand gewahrt" wird, "unangetastet" bleibt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das, die Versorgungszusagen, so wie sie vorher bestanden haben, sollen die Fusion überdauern. Wenn die Versorgungszusagen genauso "erhalten" und "fortgeführt" werden sollten, wie sie zuvor bestanden, konnte das nur durch eine Aufrechterhaltung der dynamischen Verweisung geschehen. Die Abhängigkeit von späteren Änderungen der tarifvertraglichen Grundlagen war eine Schwäche der Versorgungszusage, die von vornherein bestand.

Wäre es beabsichtigt gewesen, die Versorgungszusage - wie die Revisionsbegründung meint - von der weiteren Entwicklung der einschlägigen Tarifverträge abzukoppeln, so wäre damit die ursprüngliche Schwäche entfallen und eine Verbesserung eingetreten. Eine solche Veränderung hätte durch eine entsprechende Wortwahl oder durch die ausdrückliche Formulierung eines Verschlechterungsverbots zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dagegen wird in der "Einheitlichen Erklärung" in Nr. 3.1 ausdrücklich bekräftigt, dass ein bestehender Anpassungsvorbehalt auch für die Zukunft gelte. Für die Beschäftigten, die sich für einen Verbleib im BAT entscheiden, erstreckt sich die Besitzstandszusage nach Nr. 4.3 der "Einheitlichen Erklärung" auch auf die künftige Weiterentwicklung der tariflichen Regelungen. Die Fusionsvereinbarung spricht ebenfalls davon, dass die Versorgungszusage "auf der Basis ZVK-Satzung und anderer einschlägiger Rechtsbestimmungen fortgeführt" werden soll. Die Verwendung des Wortes "Basis" weist darauf hin, dass der bisherige Satzungsstand der Ausgangspunkt war, von dem eine weitere Entwicklung möglich ist. Die Bezugnahme auf "andere einschlägige Rechtsbestimmungen" umfasst auch spätere Tarifverträge.

Wie der Senat mit Urteilen vom heutigen Tag entschieden hat (IV ZR 104/09, IV ZR 105/09, IV ZR 106/09 und IV ZR 113/09), sind auch die geänderten Arbeitsverträge derjenigen Beschäftigten, die in den Banktarif gewechselt sind, dahingehend auszulegen, dass sie eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten. Das Argument der Revisionsbegründung, es werde eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare zweigleisige Versorgung geschaffen, greift daher nicht.

(2)

Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Arbeitgeber wolle - für den Arbeitnehmer erkennbar - die betriebliche Altersversorgung für eine Mehrzahl von Arbeitnehmern in der Regel als System nach einheitlichen Regeln erbringen. Ein solches System dürfe nicht erstarren. Daher sei etwa eine Verweisung auf die Versorgungszusage nach den beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen - auch soweit dies Tarifverträge einschließt - in der Regel dynamisch auszulegen, unabhängig davon, ob die Verweisung eine ausdrückliche "Jeweiligkeitsklausel" enthalte (BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285 Tz. 18, 20 m.w.N.; vgl. auch BAG VersR 1991, 1433, 1434 f.). Die Zusage einer von der jeweiligen Versorgungsordnung abgekoppelten Versorgung ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 aaO Tz. 61).

c)

Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der dynamischen Verweisung bestehen nicht. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB , so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Überprüfung der Verweisung, die sich zum Teil auf den Überleitungs-Tarifvertrag stützt, entgegensteht. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer kann Inhalt und Reichweite der Besitzstandszusage in der "Einheitlichen Erklärung", die den Beschäftigten mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bedeutung für das Arbeitsverhältnis übersandt worden war, aus sich heraus hinreichend ermessen.

2.

Auf die Systemumstellung in der ZVK der Beklagten ist die Senatsrechtsprechung zur Systemumstellung bei der VBL (unter a) übertragbar. Die bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede stehen dem nicht entgegen (unter b). Die der Klägerin erteilte Startgutschrift ist demnach unwirksam. Über diese Feststellung hinausgehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen nicht zu.

a)

Die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem gemäß ATV und ATV-K vom 1. März 2002 ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 25 f.). Auch die Umrechnung der bis zur Systemumstellung erworbenen Anwartschaften der Versicherten in Startgutschriften ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 64, 81 ff.). Die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte sind allein insofern unwirksam, als sie anordnen, dass pro Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden. Da der Erwerb der Vollversorgung danach eine Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren voraussetzt, die Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten von vornherein nicht erreichen können, führt die Regelung zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 128 ff.).

Die Startgutschriften für rentenferne Versicherte - wie hier die Klägerin - sind daher unverbindlich. Die bestehende Lücke in den Übergangsregelungen kann wegen der gebotenen Rücksicht auf die Tarifautonomie (§ 9 Abs. 3 GG ) nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Vielmehr müssen die Tarifvertragsparteien selbst die Gelegenheit haben, die unwirksame Übergangsregelung durch eine wirksame zu ersetzen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 142 ff.).

b)

Zwar weist die Systemumstellung bei der Zusatzversorgungskasse der Beklagten Unterschiede gegenüber den vom Senat im Zusammenhang mit der Systemumstellung bei der VBL entschiedenen Fällen auf, die sich jedoch im Ergebnis als unerheblich erweisen.

aa)

Unstreitig war die Beklagte nicht Tarifvertragspartei der ATV und ATV-K. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das jeweils geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gelten jedoch für die Übergangs- und Besitzstandsregelungen und für die Frage der Zulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung dieselben Maßstäbe wie im Fall der Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien.

Eine inhaltliche Überprüfung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB ) hat im Streitfall ebenso wenig zu erfolgen wie bei der VBLS (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 32). Unerheblich ist, dass der ATV-K nicht wegen einer beiderseitigen Tarifgebundenheit, sondern auf Grund einer arbeitsvertraglichen Verweisung anwendbar ist (vgl. BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285 , 1288 Tz. 37). Die Gerichte haben die auf Tarifvertrag beruhenden Bestimmungen lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wahren (BAGE aaO Tz. 40 f.; vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 33 ff., 53 ff.).

Die Lücke in der Satzung der VBL, die wegen der teilweisen Unwirksamkeit der Übergangsregelungen entstand, konnte der Senat mit Rücksicht auf die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG ) nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung schließen, da einerseits der Wegfall der Übergangsregelungen die Kalkulationsgrundlagen gravierend erschütterte und andererseits den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen standen, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 142, 149; vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07, FamRZ 2008, 1343 Tz. 24). Bei einer arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter Tarifrecht verbietet die Tarifautonomie eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie in Fällen, in denen sich die Geltung der tariflichen Regelungen schon aus der beiderseitigen Tarifgebundenheit ergibt. Sie räumt den Tarifpartnern einen erheblichen Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Änderung der die Altersversorgung betreffenden Tarifverträge unabhängig davon ein, ob die zugrunde liegenden Tarifverträge kraft Tarifbindung (§ 3 TVG ) oder kraft arbeitsvertraglicher Verweisung gelten (BAG DB 2007, 2847 Tz. 39). Daher ist die Tarifautonomie auch bei der Schließung von planwidrigen Regelungslücken in gleicher Weise zu respektieren.

bb)

Anders als § 14 VBLS a.F. enthalten die ZVK-LG und die ZVK-L keinen ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Satzung auch ohne Zustimmung der Versicherten und mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden kann.

(1)

Ein entsprechender Änderungsvorbehalt ergibt sich jedoch - zumindest für solche Satzungsänderungen, die Änderungen der zugrunde liegenden Tarifverträge nachvollziehen - bereits aus der dynamischen Verweisung in der Versorgungszusage. Daher ist es nur eine Selbstverständlichkeit, dass frühere Tarifverträge durch spätere abgelöst werden (Zeitkollisionsregel, vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 44) und spätere Änderungen auch für das Arbeitsverhältnis gelten, ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedarf. Bereits hieraus ergibt sich - zunächst für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis - ein hinreichender Änderungsvorbehalt, der die Systemumstellung vom Grundsatz her abdeckt. Selbst wenn die Satzung der Beklagten keinerlei ausdrücklichen Änderungsvorbehalt enthielte, müsste der Arbeitnehmer und Versicherte erkennen, dass seine Rechte aus einer Altersvorsorge, die auf einer dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge beruht, grundsätzlich nicht weiter gehen sollen, als die Versorgungszusage, deren Umfang sich aus den jeweils geltenden Tarifverträgen ergibt, auf deren Gestaltung er keinen unmittelbaren Einfluss nehmen und deren künftige Änderungen er nicht vorhersehen kann. Folgt die Versorgungszusage - wie hier - aus einer einheitlichen Regelung mit kollektivrechtlichem Charakter, können die begünstigten Arbeitnehmer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die einmal geschaffene Versorgungsordnung -die in einer sich stets ändernden Welt nicht "versteinern" darf -unverändert aufrechterhalten bleibt (so schon BAGE 36, 327 = DB 1982, 46, 48). Der Arbeitnehmer wird daher auch einsehen, dass die Beklagte als Träger der ZVK Änderungen der Tarifverträge im versicherungsrechtlichen Durchführungsverhältnis mit Wirkung für sein bestehendes Versicherungsverhältnis umsetzen darf, ohne dass es seiner Zustimmung bedarf, und obwohl er die künftigen Änderungen nicht absehen kann.

(2)

Jedenfalls konnte das Berufungsgericht § 6 Nr. 1 ZVK-LG nicht nur als Zuständigkeitsregelung auslegen, sondern der Bestimmung darüber hinaus den Regelungsgehalt beimessen, dass Satzungsänderungen - auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse und ohne Zustimmung der Versicherten - dann zulässig sein müssen, wenn durch die Satzungsänderung tarifvertragliche Änderungen im versicherungsrechtlichen Durchführungsverhältnis nachvollzogen werden sollen. Unschädlich ist es, dass der einzelne Arbeitnehmer aus dem Änderungsvorbehalt nicht erkennen kann, welche Punkte in welcher Weise von solchen Änderungen betroffen sein können. Da der Beschäftigte bei der ZVK der Beklagten - wie auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei der VBL - nicht Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich Versicherter und Bezugsberechtigter (§ 16 Abs. 2 Satz 3 ZVK-L), ist - wie ausgeführt - weder sein Einverständnis noch die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit künftiger Änderungen erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter I; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 a). Inwieweit Versicherte durch Satzungsänderungen in ihren Rechten verletzt sind, hängt nicht von der Fassung des Änderungsvorbehalts ab, sondern allein davon, inwieweit die bei jeder Änderung erforderlichen Übergangs- und Besitzstandsregelungen diese Rechte wahren (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27). Die Gewähr für die Angemessenheit der Änderungen wird zunächst in die Hände der Tarifpartner gegeben, in der Erwartung, dass die Verhandlungsparität hierdurch gewahrt wird und die widerstreitenden Interessen am Besten zu einem Ausgleich gebracht werden können. Daher sind Satzungsänderungen grundsätzlich zulässig. Die Gerichte müssen allerdings überprüfen, ob der Schutz des erdienten Besitzstands der Arbeitnehmer - insbesondere durch geeignete Überleitungsvorschriften - sichergestellt ist.

(3)

Auf die Regelung des § 6 ZVErgO kommt es dagegen für die Systemumstellung in der Zusatzversorgung der Beklagten nicht an. Die Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang lediglich auf die Leistungsverbesserungen, die in der ZVErgO gegenüber den Regeln der ZVK-LG vorgesehen waren. Es handelt sich um einen Leistungsvorbehalt, der es der Versorgungskasse ermöglicht, von den betreffenden Leistungsverbesserungen einseitig - auch ohne Änderung eines Tarifvertrages - abrücken zu können, wenn sich die Rahmenbedingungen in einer Weise verändern, die bereits einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nahe kommt.

cc)

Gemäß der Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 soll ab dem 1. Januar 2002 nicht das Punktemodell des ATV-K, sondern ein Kapitalkontenmodell der Beklagten gelten. Der Wirksamkeit der Schließung des Gesamtversorgungsmodells nach der ZVK-LG steht die eventuelle Ersetzung des Punktemodells durch das Kapitalkontenmodell jedoch nicht entgegen.

Eine Dynamisierung der Anwartschaften bleibt auch im Kapitalkontenmodell erhalten, weshalb bei unterstellter Wirksamkeit der Dienstvereinbarung - wie bei der Bonuspunkteregelung der VBL - erst bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles festgestellt werden kann, ob und in wieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wurde (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 80). Eine eventuelle Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung, die das Kapitalkontenmodell einführen sollte, führt jedenfalls nicht wieder zum Aufleben des Gesamtversorgungsmodells nach der ZVK-LG. Aus der Dienstvereinbarung geht klar hervor, dass sie nicht etwa die Regelungen im ATV-K vollständig ersetzen sollte, sondern für die Überführung der vor dem Umstellungsstichtag erdienten Besitzstände die Übergangsregelungen des ATV-K gelten und nur für die Zeit danach an Stelle des Punktemodells des ATV-K eine eigene Regelung treten sollte (Nr. I Abs. 2 und 3). Die Schließung des Gesamtversorgungssystems und die Überführung der Anwartschaften durch Startgutschriften durch den ATV-K bleiben daher in jedem Fall bestehen.

dd)

Ob durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens die Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung überschritten wurden, wie dies mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird, kann - wie bei der Senatsrechtsprechung zur VBL (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 116 ff.) - noch nicht abschließend beantwortet werden, da die Übergangsregelungen ohnehin neu verhandelt werden müssen und die Tarifpartner dabei Gelegenheit haben, die Auswirkungen erneut zu prüfen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 120). Über die dynamische Verweisung wird das Ergebnis dieser Nachverhandlungen auch für das Arbeitsverhältnis der Klägerin Geltung erlangen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 11. Mai 2011

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 218/07
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 214/08