BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen VI ZR 119/10
Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Versagung von Prozesskostenhilfe
Die Anhörungsrüge vom 25. November 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 geschehen.
Der Beschluss, mit dem der Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe versagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 , 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029 ).