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BGH - Entscheidung vom 22.02.2011

VI ZR 119/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 321a
ZPO § 567

BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen VI ZR 119/10

DRsp Nr. 2011/4940

Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Versagung von Prozesskostenhilfe

Die Anhörungsrüge vom 25. November 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 321a; ZPO § 567 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 geschehen.

Der Beschluss, mit dem der Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe versagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 , 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029 ).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 12/08
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 492/02