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BGH - Entscheidung vom 07.07.2011

3 StR 52/11

Normen:
StPO § 24
StPO § 338 Nr. 3

BGH, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 3 StR 52/11

DRsp Nr. 2011/13042

Umfang der revisiongerichtlichen Kontrolle hinsichtlich einer tatrichterlichen Beweiswürdigung

Die Wendung in dem tatrichterlichen Urteil, eine Äußerungen des Angeklagten seien "letztlich kein Indiz für eine Täterschaft", lässt nicht ohne weiteres besorgen, das Tatgericht habe den Erklärungen jeden indiziellen Wert absprechen wollen, sondern kann auch so zu verstehen sein, auch bei einer Gesamtbetrachtung aller gegen den Angeklagten sprechenden Umstände komme seinen Bemerkungen keine eine Verurteilung (mit-)tragende Bedeutung zu.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 30. Juni 2010 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerinnen je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 24 ; StPO § 338 Nr. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, im August 2007 seine damalige Lebensgefährtin getötet zu haben. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, die Verfahrensfehler beanstanden und mit der Sachrüge die Beweiswürdigung angreifen, bleiben ohne Erfolg.

I.

1.

Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 21. Dezember 2009 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, sich eines Totschlags (§ 212 StGB ) zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Mutter bzw. Tochter der Nebenklägerinnen, am 4. August 2007 gegen 23.30 Uhr dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er sie in der Absicht, sie zu töten, gewürgt und mit der Faust geschlagen habe, so dass sie verstorben sei.

2.

Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, er habe die Getötete, die der Straßenprostitution nachging, am Abend des 4. August 2007 zum Straßenstrich nach H. gefahren. Zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr desselben Tages habe sie ihn telefonisch aufgefordert, ihren Verrichtungsplatz freizuhalten. Er habe sich dorthin begeben und einige Zeit auf sie gewartet. Da sie nicht erschienen sei, habe er sie in der Nacht und den frühen Morgenstunden des 5. August 2007 vielfach vergeblich auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen versucht. Er habe sowohl die gemeinsame Wohnung als auch den Straßenstrich in H. nach ihr abgesucht. Schließlich sei er, da er sie nicht gefunden habe, nach Hause zurückgekehrt.

3.

Das Landgericht hat in den Gründen seines den Angeklagten freisprechenden Urteils den Tatvorwurf referiert und im Anschluss an Feststellungen zur Person des Angeklagten in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festgestellt, die es für erwiesen erachtet hat. Im Anschluss an die Darstellung des objektiven Tatgeschehens hat es die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und in der Beweiswürdigung dargelegt, aus welchen Gründen es die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht habe treffen können. Zum Schicksal der Getöteten nach ihrem Einstieg in ein Kraftfahrzeug mutmaßlich eines Freiers am 4. August 2007 gegen 23.00 Uhr bis zum Auffinden ihres skelettierten Leichnams am 29. Juli 2009 hat es bis auf den Umstand, dass sie erwürgt oder erschlagen worden sei, keine Feststellungen zu treffen vermocht.

II.

Die gegen das freisprechende Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt und vom Generalbundesanwalt insoweit vertreten wird, als die Staatsanwaltschaft die Sachrüge erhebt, ist unbegründet. Gleiches gilt für die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenklägerinnen.

1.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft

a)

Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg.

b)

Der Freispruch hält auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Die tatrichterliche Beweiswürdigung weist nach den Maßstäben der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322 , 2324) keinen Rechtsfehler auf. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich. Sie lässt auch nicht besorgen, das Landgericht habe an seine Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt.

Es fehlt insbesondere nicht an einer hinreichenden Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse und Indizien. Daraus, dass das Landgericht den Äußerungen des Angeklagten am 5. und 6. August 2007 gegenüber den Nebenklägerinnen im Verein mit den teilweisen Übereinstimmungen zwischen der Leichenabdeckung und dem Kompost auf dem Wohngrundstück des Angeklagten kein (stärkeres) indizielles Gewicht beigemessen hat, lässt sich ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler bei der zusammenfassenden Würdigung der Beweisergebnisse und Indizien nicht herleiten. Das Landgericht hat die Äußerungen des Angeklagten, denen es - revisionsrechtlich unangreifbar - keinen eindeutigen Erklärungswert beigemessen hat, sowohl für sich als auch im Rahmen einer Gesamtschau mit den sonst gegen den Angeklagten sprechenden Umständen gewürdigt. Die Wendung, die Äußerungen des Angeklagten seien "letztlich kein Indiz für eine Täterschaft", lässt nicht besorgen, das Landgericht habe den Erklärungen jeden indiziellen Wert absprechen wollen. Vielmehr hat das Landgericht lediglich der Auffassung Ausdruck verliehen, auch bei einer Gesamtbetrachtung aller gegen den Angeklagten sprechenden Umstände komme seinen Bemerkungen keine eine Verurteilung (mit-)tragende Bedeutung zu.

2.

Zu den Revisionen der Nebenklägerinnen

Soweit die Nebenklägerin M. mit der Verfahrensrüge geltend macht, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Sachverständigen E. erneut zu vernehmen, hat ihr Vorbringen aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen keinen Erfolg. Gleiches gilt für die auf die § 338 Nr. 3, § 24 StPO gestützte Rüge der Nebenklägerin K. , an dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei. Die von den Nebenklägerinnen erhobene Sachrüge ist unbegründet, weil dem Urteil kein sachlichrechtlicher Fehler zugrunde liegt.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Verden, vom 30.06.2010