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BGH - Entscheidung vom 31.05.2011

3 StR 97/11

Normen:
EMRK Art. 34

Fundstellen:
wistra 2011, 386

BGH, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 3 StR 97/11

DRsp Nr. 2011/11417

Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen auf andere Verfahrensfehler

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

EMRK Art. 34 ;

Ergänzung

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 475/02, BGHSt 52, 48 , 55 ff.) die Auffassung vertreten hat, es müsse eine durch die verspätete Übermittlung von Ermittlungsergebnissen verursachte psychische Mehrbelastung des Angeklagten entsprechend den Grundsätzen ausgleichen, die nach der neueren Rechtsprechung bei der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen zur Anwendung kommen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 ). Der Senat sieht allerdings - unabhängig davon, ob hier überhaupt ein beachtlicher Verfahrensverstoß vorliegt - erneut Anlass für den Hinweis, dass diese Rechtsprechung auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere dem Verständnis beruht, das Art. 34 MRK in der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat. Sie ist daher nicht auf Bereiche auszudehnen, in denen ihre Anwendung durch entsprechende völkervertrags- oder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. Die Folgen, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht nach sich ziehen können, sind grundsätzlich in der Strafprozessordnung abschließend geregelt. Dem Staat ist es insbesondere verwehrt, dem Angeklagten Verfahrensverstöße, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungsrabatt gewissermaßen abzuhandeln; denn dies würde auf die Dauer zu einer nicht hinnehmbaren Relativierung des Verfahrensrechts führen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110, 118 f.).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 30.10.2010
Fundstellen
wistra 2011, 386