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BGH - Entscheidung vom 03.03.2011

3 StR 34/11

Normen:
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 168c Abs. 5
StPO § 252
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 130
tV 2011, 399

BGH, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 34/11

DRsp Nr. 2011/5570

Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht bei Zweifeln des Tatrichters an der Glaubhaftigkeit einzelner Teile einer Zeugenaussage

1. Hat der Tatrichter Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Teile einer Zeugenaussage, so muss er seine Annahme, dies lasse deren Beweiswert im Übrigen unberührt und stelle deren Tauglichkeit nicht insgesamt in Frage, im Urteil (besonders) begründen.2. Allein das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 168c Abs. 3 StPO macht die Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen nicht entbehrlich.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 168c Abs. 5 ; StPO § 252 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 23.09.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 130
tV 2011, 399