BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 118/11
DRsp Nr. 2011/9209
Tatrichterliches Ermessen bzgl. der Vornahme einer Strafrahmenverschiebung hinsichtlich der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Zwickau, vom 21.12.2010
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