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BGH - Entscheidung vom 03.05.2011

5 StR 118/11

Normen:
StGB § 46b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 118/11

DRsp Nr. 2011/9209

Tatrichterliches Ermessen bzgl. der Vornahme einer Strafrahmenverschiebung hinsichtlich der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 46b Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Zwickau, vom 21.12.2010