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BGH - Entscheidung vom 09.08.2011

4 StR 319/11

Normen:
StGB § 246 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 4 StR 319/11

DRsp Nr. 2011/15207

Tateinheit von Betrug und Beihilfe zur Unterschlagung

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. März 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Betrug begangener Beihilfe zur Unterschlagung entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 246 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung sowie wegen unerlaubten Erwerbs explosionsgefährlicher Stoffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von Tateinheit im Verhältnis zu dem rechtsfehlerfrei angenommenen Betrug ausgegangen. Danach steht die Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB der Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243 ).

Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (BGH, Urteile vom 14. Januar 1964 - 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, und vom 20. Juli 1995 - 4 StR 112/95, NStZ-RR 1996, 20 , 21; Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 StR 477/02). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei anderer Beurteilung der Konkurrenz zu noch milderen Strafen gelangt wäre. Es hat mit Recht straferschwerend auf die einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten abgehoben. Diese sind als Vermögensdelikte insgesamt zwanglos dem im Schuldspruch nunmehr allein ausgewiesenen Betrug zuzuordnen.

Vorinstanz: LG Essen, vom 01.03.2011