BGH, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen VII ZR 137/10
Streitwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren ohne Einreichen von Anträgen seitens des Rechtsmittelführers
Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2010 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden ihr auferlegt (entsprechend §§ 565 , 516 Abs. 3 ZPO ).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 172.146,70 , festgesetzt.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist gemäß Satz 2 dieser Rechtsvorschrift die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend.
Die Revisionsklägerin hat einen Antrag nicht gestellt. Durch das Berufungsurteil ist sie mit 172.146,70 , beschwert. Eine unter diesem Wert liegende Streitwertfestsetzung kommt nicht in Betracht. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Revisionsklägerin im Revisionsverfahren lediglich eine Beschwer von 75.850,60 , geltend gemacht hätte. Insoweit reicht die Bezugnahme auf die dem Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts zugrunde liegende Schadensschätzung nicht aus. Denn diese Schätzung war nicht einmal abschließend, da noch nicht alle behaupteten Mängel sachverständig überprüft waren.