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BGH - Entscheidung vom 26.10.2011

IV ZR 141/10

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen IV ZR 141/10

DRsp Nr. 2011/19609

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2010 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 12.000 €

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe

1. Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die Vorinstanzen haben den Streitwert unter Berücksichtigung bereits eing etretener Versicherungsfälle auf 12.000 € festgesetzt.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht übersteigt.

a) Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzver sicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5 -fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 959 ). Dies ergibt hier 609,40 €.

b) Außerdem sind bereits angekündigte bzw. eingeklagte Rechtsschutzversicherungsfälle mit zu berücksichtigen. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzl ich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Senatsbeschluss vom 8. März 2006 IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 Rn. 5). Die Vorinstanzen haben danach aufgrund des nicht bestrittenen Vortrags des Klägers rechtsfehlerfrei den Streitwert auf insgesamt 12.000 € festgesetzt.

c) Eine Berücksichtigung weiterer angekündigter Leistungsanspr ü-che des Versicherungsnehmers wie dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird kommt nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 1990 IV ZR 294/89, r+s 1990, 275 f.; vom 3. Mai 2000 IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430 unter 2; vom 10. Oktober 2001 IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, 22; BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2008 VI ZR 204/08, [...] Rn. 3 und vom 27. August 2009 VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 unter II 1). Davon weicht der IV. Zivilsenat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mit de n Senatsentscheidungen vom 8. März 2006 ( IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 ) und vom 23. Juni 2004 ( IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197 ) ab. Die Entscheidung vom 8. März 2006 ist nicht einschlägig, weil sie die Höhe des Beschwerdewerts im Berufungsverfahren betrifft. Im Beschluss vom 23. Juni 2004 verweist der Senat hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes auf seinen Beschluss vom 10. Oktober 2001. Da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Kläger die weiteren 288 Schadenfälle erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemeldet hat, wirken sich diese ni cht mehr erhöhend auf den Beschwerdewert aus.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 232/08
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 230/09