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BGH - Entscheidung vom 10.02.2011

5 StR 533/10

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 5 StR 533/10

DRsp Nr. 2011/3861

Strafschärfende Berücksichtigung von Angaben des Angeklagten zur Gestaltung des Strafvollzugs

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt vorgetragene Einschätzung ersichtlich geteilt, das Landgericht habe Angaben des Angeklagten zur Gestaltung des Strafvollzugs nicht strafschärfend berücksichtigt (II.2 der Antragsschrift).

Vorinstanz: BGH, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 533/10