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BGH - Entscheidung vom 26.05.2011

4 StR 206/11

Normen:
StGB § 241
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 253
StGB § 255

BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 4 StR 206/11

DRsp Nr. 2011/11413

Straferschwerende Berücksichtigung des Unrechts einer tateinheitlich begangenen, hinter einer anderen zurücktretenden Tat

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 241 ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 253 ; StGB § 255 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision; das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen einer tateinheitlich begangenen Bedrohung verurteilt hat. Das Landgericht hat übersehen, dass eine Bedrohung gemäß § 241 StGB nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer lediglich versuchten (schweren räuberischen) Erpressung zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1995 - 2 StR 431/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3). Der Angeklagte hat mit der Bedrohung der Zeugin E. kein anderes Ziel verfolgt, als diese zur Herausgabe des erstrebten Geldbetrages zu veranlassen.

Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 StGB hinter dem der §§ 253 , 255 , 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zurücktreten lässt, verbietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 1964 - 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, und vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7). So liegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung der Zeugin E. mit dem Tode ihres Sohnes wird von der Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht vollständig erfasst und durfte deshalb vom Landgericht straferschwerend gewertet werden (vgl. auch insoweit BGH, Beschluss vom 15. September 1995 - 2 StR 431/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3). Ausschließlich am sachlichen Gehalt der außerordentlich schwerwiegenden Drohung hat sich das Landgericht auf UA 20 bei seinen Strafzumessungserwägungen orientiert.

Ernemann Cierniak RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und daher gehindert zu unter- schreiben.

Vorinstanz: LG Essen, vom 29.10.2010