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BGH - Entscheidung vom 22.02.2011

5 StR 353/10

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 5 StR 353/10

DRsp Nr. 2011/5315

Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung mangelnder Möglichkeit der Rüge "einer Menge Verfahrensfehler"

Der Antrag des Verurteilten vom 29. November 2010 auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. September 2010 die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Antrag des Verurteilten vom 29. November 2010, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er "eine Menge Verfahrensfehler" nicht habe rügen können, ist unstatthaft, nachdem eine seine Revision verwerfende Sachentscheidung bereits ergangen war (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 349 Rn. 25 mwN). Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO ), die verspätet erhoben wäre, ist dem Vorbringen des Verurteilten nicht zu entnehmen.

Vorinstanz: