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BGH - Entscheidung vom 30.03.2011

IV ZB 7/11

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen IV ZB 7/11

DRsp Nr. 2011/6753

Statthaftigkeit einer "Ausnahmebeschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Januar 2011 wird auf seine Kosten verworfen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ein Rechtsmittel schon nicht statthaft. Für eine "Ausnahmebeschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist kein Raum (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, juris Rn. 5 m.w.N.).

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 124/10
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 59/10