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BGH - Entscheidung vom 24.03.2011

AnwZ (B) 13/10

Normen:
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen AnwZ (B) 13/10

DRsp Nr. 2011/7281

Richtigkeit und Vollständigkeit eines Sitzungsprotokolls bei fehlender Protokollierung der Bitte eines Prozessbeteiligten zur Erteilung rechtlicher Hinweise

Die Anträge des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2011 und vom 11. Februar 2011, das Protokoll der Sitzung des Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, vom 7. Februar 2011 zu berichtigen, werden abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe

Der Sitzungsprotokoll vom 7. Februar 2011 enthält keine Unrichtigkeit i.S. des entsprechend anzuwendenden (Feuerich/Weyland, BRAO , 7. Aufl. § 40 Rn. 9) § 164 ZPO .

Der Satz: "Der Vorsitzende hielt Vortrag." gibt den Ablauf der Verhandlung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zutreffend wieder. Der Vorsitzende hat, wenn auch knapp, in den Sach- und Streitstand eingeführt und aufgezeigt, welche Themen der Senat insbesondere für erörterungsbedürftig hält.

Eine inhaltliche Protokollierung des einleitenden Vortrags des Vorsitzenden war nicht veranlasst. Der Antragsteller hat bis zum Schluss der Verhandlung nicht beantragt, bestimmte Äußerungen des Vorsitzenden in das Protokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Von Amts wegen war dies nicht geboten, da es sich hierbei nicht um wesentliche Vorgänge der Verhandlung (§ 160 Abs. 2 ZPO ) handelt.

Aus den gleichen Gründen bedurfte es auch nicht der Protokollierung der vom Antragsteller erbetenen richterlichen Hinweise. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO protokollpflichtige Sachanträge gehandelt hat, war es jedenfalls ausreichend - wie geschehen -, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Die im Termin geäußerte Ansicht des Antragstellers, ihm seien verschiedene Hinweise zu erteilen, diente der Begründung dieses Antrags und war daher als solche nicht protokollbedürftig.

Vorinstanz: AnwGH Bayern,
Vorinstanz: vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 3/07