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BGH - Entscheidung vom 28.06.2011

4 StR 251/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 251/11

DRsp Nr. 2011/13084

Revison wird mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagen bei Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung des Urteils zurückgewiesen; Zurückweisung einer Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagen bei Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung des Urteils

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Da die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils der tatsächlich verkündeten Entscheidungsformel im Hinblick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht (zwei Jahre sechs Monate), handelt es sich bei deren abweichender Festsetzung in den Ausführungen zur Strafzumessung (drei Jahre) um ein offensichtliches Schreibversehen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 26.10.2010