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BGH - Entscheidung vom 27.06.2011

IV ZR 175/10

Normen:
StGB § 246 Abs. 1
StGB § 246 Abs. 2
StGB § 266

BGH, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen IV ZR 175/10

DRsp Nr. 2011/13212

Revison wird bei grundsätzlichen Fragen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang stehenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht zugelassen; Nichzulassung einer Revision bei schon geklärten grundsätzlichen Fragen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang stehenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision hat keinen Erfolg, wenn die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen geklärt sind. Hätte die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, sind allerdings die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: bis 230.000 €

Normenkette:

StGB § 246 Abs. 1 ; StGB § 246 Abs. 2 ; StGB § 266 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1.

Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang stehenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 ( IV ZR 117/09, veröffentlicht in [...]), dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.

Danach ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch- oder Giralgeld - gegen typische Transportrisiken bei und während des Werttransports bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB oder einer Veruntreuung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versi cherungsschutz umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen.

2.

Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfolgs -aussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.

a)

Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 ( IV ZR 117/09 aaO Rn. 21 f., 41 ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG ) hat das Berufungsgericht insoweit nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

b)

Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

aa)

Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eingezahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherun gsnehmerin zum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein Konto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.

bb)

Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des Transportguts lässt sich nicht feststellen.

(1)

Ein solcher Verlust ist nicht durch eine Vermischung mit Bargeld aus anderen Transporten eingetreten (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 64).

(2)

Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 entschiedenen Sache ergibt die vom Berufungsgericht ohne entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorgenommene Auslegung der hier ma ß-geblichen Bedingungen des Transportvertrages, dass es der Versicherungsnehmerin nicht untersagt war, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen.

Entgegen der Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine die Revisionszulassung gebietende Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil des Berufungsgerichts in der Sache 8 U 170/08 nicht vor. Dem letztgenannten Verfahren lag ein anderer Transportvertrag zugrunde, in dessen Kontext das Berufung sgericht der Vereinbarung einer "gleichtägigen" Gutschrift lediglich eine geringere Bedeutung für die Vertragsauslegung beigemessen hat als im vorliegenden Fall.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei nicht ersichtlich, welchem Leistungsverzeichnis das Berufungsgericht Entgelte entnommen habe, welche sich unter der Rubrik Bankgebühren auf Überweisungen beziehen sollen, deckt sie möglicherweise einen Fehler des Berufungsgerichts, nicht jedoch einen Revisionszulassungsgrund auf. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht dargelegt. Im Übrigen lässt sich ausschließen, dass das Berufungsurteil auf der ergänzenden Erwägung des Berufungsgerichts zu den vermeintlich vereinbarten Entgelten für Überweisungen beruht. Für seine Auslegung des Transportvertrages entscheidend war vielmehr der Umstand, dass - wie im Berufungsurteil ausführlich dargelegt - sich kein eindeutiger Hinweis auf die Vereinbarung des so genannten Nicht-Konto-Verfahrens findet.

(3)

Lässt sich die Vereinbarung des Nicht-Konto-Verfahrens bereits dem jedenfalls für 41 Filialen der Klägerin gültigen Leistungsverzeichnis nicht entnehmen, so kommt es im Weiteren nicht mehr darauf an, ob - wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht - dieses Leistungsverzeichnis auch für die ca. 160 übrigen Filialen Geltung hatte oder - wie das Berufungsgericht vermutet - für diese noch anderweitige, von der Klägerin nicht vorgetragene Leistungsverzeichnisse existierten. In beiden Fällen scheidet die Feststellung einer Vereinbarung des Nicht -Konto-Verfahrens aus.

(4)

Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch eingetreten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf transportiertes Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit -nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem -Buchgeld.

cc)

Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versicherungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Klägerin über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben.

c)

Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht aufgrund von der Beklagten abgegebener Versicherungsbestätigungen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68).

d)

Auf die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 122/08
Vorinstanz: OLG Celle, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 129/09