BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 5 StR 210/11
Revisionsrechtlich zu beachtender Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 6 StPO durch Nichtbescheidung eines keinen Beweisantrag darstellenden Antrags eines Zeugen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat es das Landgericht unterlassen, den Antrag hinsichtlich des Zeugen U. vom 11. November 2010 zu Ziffer 1 und 3 zu verbescheiden (Protokoll S. 118, 119, 136). Hierin liegt aber kein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen § 244 Abs. 6 und Abs. 2 StPO , weil es sich um keinen Beweisantrag gehandelt hat. In dem Antrag ist nicht dargelegt worden, auf welche Weise der Gefangene U. Kenntnis von Rauschgiftgeschäften des Zeugen M. erlangt haben könnte. Dies ist auch nicht in der Revisionsbegründung nachgeholt worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 317/97, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).