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BGH - Entscheidung vom 14.07.2011

1 StR 292/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 1 StR 292/11

DRsp Nr. 2011/13055

Revision wird wegen der Anrechnung einer in Großbritannien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 verworfen; Verwerfung einer Revision im Verhältnis 1:1 wegen der Anrechnung einer in Großbritannien erlittenen Auslieferungshaft

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Februar 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Großbritannien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München II, vom 28.02.2011