BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 2 StR 162/11
DRsp Nr. 2011/13087
Revision wird mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten verworfen; Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Januar 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Trier, vom 04.01.2011
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