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BGH - Entscheidung vom 14.06.2011

1 StR 96/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 1 StR 96/11

DRsp Nr. 2011/13053

Revision wird als unbegründetverworfen; Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. August 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 55 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 42 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO . Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

1.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Der Angeklagte beschäftigte mehrere Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a EStG abgab. Allerdings wurde nur ein Teil des Lohns der Berechnung der angemeldeten Lohnsteuer zu Grunde gelegt (Teilschwarzlohnzahlungen). Ein darüber hinausgehender Teil des Lohns, der den Arbeitnehmern bar ausgezahlt wurde, wurde in den monatlichen Lohnsteueranmeldungen verschwiegen. Indem die Teilschwarzlohnzahlungen in den monatlichen Beitragsnachweisen gegenüber den Sozialversicherungsträgern verschwiegen wurden, verwirklichte der Angeklagte auch den Tatbestand des § 266a StGB .

2.

Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Die verkürzte Lohnsteuer hat das Landgericht zutreffend bestimmt (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11). Soweit bei der zulässigen Hochrechnung der Schwarzlöhne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Rechenungenauigkeiten vorliegen, kann der Senat ausschließen, dass sich diese im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben, zumal es sich ohnehin nur um Schätzungen handelt.

Vorinstanz: LG Münster, vom 27.08.2010