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BGH - Entscheidung vom 28.06.2011

3 StR 147/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 StR 147/11

DRsp Nr. 2011/13078

Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; Zurückweisung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge schuldig ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1967 - 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 184 f.). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 20.12.2010