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BGH - Entscheidung vom 09.06.2011

IX ZA 21/11

Normen:
InsO § 290 Abs. 2
InsO § 97 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen IX ZA 21/11

DRsp Nr. 2011/12153

Restschuldbefreiung wird aufgrund verfahrenswidriger Verfügungen des Insolvenzschuldners über zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte versagt; Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund verfahrenswidriger Verfügungen des Insolvenzschuldners über zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte

Aus § 97 Abs. 3 S. 1 InsO folgt für den Schuldner eine Mitwirkungspflicht. Er ist insbesondere verpflichtet, verfahrenswidrige Handlungen, wie etwa die Vernichtung von Unterlagen oder die Verschiebung von Vermögenswerten, zu unterlassen. Gleiches gilt für verfahrenswidrige Verfügungen des Schuldners über zur Masse gehörende Vermögenswerte.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 2 ; InsO § 97 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ) zu versagen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 versagte das Landgericht die Restschuldbefreiung, weil der Schuldner während des Insolvenzverfahrens ohne Genehmigung der weiteren Beteiligten zu 2 eine Kapitallebensversicherung in eine unpfändbare Rentenversicherung umgewandelt habe. Der Schuldner beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 2 InsO ). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig, so dass insoweit eine Glaubhaftmachung entbehrlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZVI 2009, 308 Rn. 7). Aus § 97 Abs. 3 Satz 1 InsO ergibt sich für den Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Mitwirkungspflicht. Insbesondere ist er verpflichtet, verfahrenswidrige Handlungen, wie etwa die Vernichtung von Unterlagen oder die Verschiebung von Vermögenswerten, zu unterlassen (vgl. FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 59; Jaeger/Schilken, InsO , § 97 Rn. 37; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO , § 97 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Passauer/ Stephan, InsO , 2. Aufl., § 97 Rn. 40; Uhlenbruck, InsO , 13. Aufl., § 97 Rn. 21). Gleiches gilt für verfahrenswidrige Verfügungen des Schuldners über zur Masse gehörende Vermögenswerte, wie sie vorliegend gegeben sind.

Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) hat das Beschwerdegericht die vom Senat hierzu entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf.

Vorinstanz: AG Saarbrücken, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IN 2/03
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 466/10