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BGH - Entscheidung vom 13.04.2011

5 StR 62/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 5 StR 62/11

DRsp Nr. 2011/8119

Relevanz des subjektiven Eindrucks eines Arztes von einer Alkoholisierung des Angeklagten bei negativem Alkoholbefund

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.10.2010