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BGH - Entscheidung vom 06.04.2011

XII ZR 83/09

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

BGH, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen XII ZR 83/09

DRsp Nr. 2011/9160

Reichweite einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Prozessvergleich im Vergleich zur Reichweite einer streitigen Verurteilung zur Auskunftserteilung

Die Reichweite einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Prozessvergleich geht - auch im Hinblick auf den Wert der Beschwer - nicht über die Reichweite einer streitigen Verurteilung zur Auskunftserteilung hinaus.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: bis 4.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ).

Die Beschwer des zu einer Auskunft Verurteilten wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemessen, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist (BGH Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - FamRZ 1995, 349 ). Durch den Prozessvergleich vom 22. Oktober 2004, dessen Beseitigung die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt, hat die Beklagte sich zur Auskunftserteilung an die Kläger darüber verpflichtet, ob sie im Besitz von Gesamtgut der Eheleute J. und E. O. sei oder Kenntnis über den Verbleib derartiger Gegenstände habe, sowie ob sie im Besitz von Werken oder sonstigen Eigentumsgegenständen sei, die J. O. nach dem 5. Dezember 1944 geschaffen oder erworben habe, oder ob sie Kenntnis über deren Verbleib besitze. Den Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung dieser Auskunft bemisst der Senat auf der Wertstufe bis 600 €. Denn es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Erfüllung des Auskunftsanspruchs für die Beklagten mit erheblichen Kosten oder einem besonderen Informationsbeschaffungsaufwand verbunden wäre.

Hinzu kommt eine weitere Beschwer der Beklagten in Höhe von 3.000 €, die darin liegt, dass durch den Prozessvergleich auch die in erster Instanz auf ihre Widerklage erfolgte Verurteilung der Kläger zur Bewilligung der Löschung des im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs entfiel.

Eine weitergehende Beschwer enthält der Prozessvergleich nicht. Die Bindungswirkung des am 22. Oktober 2004 geschlossenen Prozessvergleichs erschöpft sich in der wechselseitig eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung der Auskünfte. Sie erstreckt sich nicht auf eine verbindliche Feststellung des von den Parteien übereinstimmend angenommenen und zur Grundlage ihres Vergleichs gemachten Rechtsverhältnisses. Denn die Reichweite einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Prozessvergleich geht nicht über die Reichweite einer streitigen Verurteilung zur Auskunftserteilung hinaus, welcher ebenfalls keine Feststellungs- oder Bindungswirkung über den Grund des Anspruchs zukäme (vgl. BGH Urteile vom 20. Februar 1969 - VII ZR 101/67 - NJW 1969, 880; vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66 - MDR 1970, 577 und vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83 - NJW 1985, 862 ).

Die Beurteilung der von den Klägern erhobenen Auseinandersetzungsansprüche in einem auf Leistung gerichteten weiteren Verfahren erfordert daher eine erneute Prüfung auch der Bedeutung der auf den 23. Januar 1974 datierten Dokumente. Sie hat sich zudem darauf zu erstrecken, ob nicht bereits die Tatsache, dass J. O. in seinem Testament beklagt, die Verfügung über 3/8 (vermutlich errechnet aus 3/4 Erbanteil an der den Nachlass bildenden Hälfte des Gesamtgutes) seiner eigenen Arbeiten schon zu Lebzeiten an seine Tochter R. K. -O. verloren zu haben, ausreichenden Beleg dafür bietet, dass die mit seiner Ehefrau auf den Todesfall begründete Gütergemeinschaft (§ 1234 des österreichischen ABGB) noch zu seinen Lebzeiten zwischen ihm und seiner Tochter -als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Ehefrau -abschließend auseinandergesetzt war.

Vorinstanz: LG Offenburg, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 416/02
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 66/03