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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

IX ZB 141/09

Normen:
GVG § 17a
InsO § 143 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 141/09

DRsp Nr. 2011/3798

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Fall des Streits über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO

Der Streit über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. Mai 2009 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 300 €.

Normenkette:

GVG § 17a; InsO § 143 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, in deren Diensten der Beklagte als Meister stand. Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag vom 17. Oktober 2007 am 20. Dezember 2007 eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines am 15. Oktober 2007 von der Schuldnerin gezahlten Arbeitsvergütungsbetrages in Höhe von 1.000 € in Anspruch.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt, gemäß § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen und das Verfahren an das Arbeitsgericht Halle zu verweisen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Halle verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht für begründet erachtet und unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG ). Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.

Der Streit über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist (GmS-OGB 1/09, ZVI 2010, 463 Rn. 10 ff, z.V.b. in BGHZ).

Vorinstanz: AG Halle-Saalkreis, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 2399/08
Vorinstanz: LG Halle, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 97/09