BGH, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen 1 StR 320/11
DRsp Nr. 2011/12984
Rechtsfolgen eines Rechtsmittelverzichts
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. März 2011 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, wie dies auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 21.03.2011
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