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BGH - Entscheidung vom 18.01.2011

VI ZR 4/10

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen VI ZR 4/10

DRsp Nr. 2011/2091

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde trotz Fehlens einer Begründung

Es stellt keine Gehörsverletzung dar, wenn das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absieht, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen beiträgt, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 10. Januar 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 432/04
Vorinstanz: KG Berlin, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 171/05