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BGH - Entscheidung vom 24.03.2011

4 StR 96/11

Normen:
StPO § 349

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 4 StR 96/11

DRsp Nr. 2011/6724

Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes für die verhängte Einzelgeldstrafe auf 1 EUR

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 2010 wird aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. Februar 2011 dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes für die verhängte Einzelgeldstrafe auf 1 Euro festgesetzt wird. Durch die fehlerhafte Bewertung der Konkurrenzen hinsichtlich der Bedrohungen ist der Angeklagte nicht beschwert.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 16.11.2010