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BGH - Entscheidung vom 25.01.2011

5 StR 490/10

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 5 StR 490/10

DRsp Nr. 2011/5943

Prüfung eines Gehörsverstoßes i.R.e. Verfahrens wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung des Verurteilten hat der Senat in Kenntnis der vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel unter 27 AR 9/10 gefertigten und dem Senat am 30. November 2010 zugegangenen Gegenerklärung des Verurteilten vom 9. November 2010 entschieden.