BGH, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 5 StR 490/10
DRsp Nr. 2011/5943
Prüfung eines Gehörsverstoßes i.R.e. Verfahrens wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Normenkette:
StPO § 356a;Gründe
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung des Verurteilten hat der Senat in Kenntnis der vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel unter 27 AR 9/10 gefertigten und dem Senat am 30. November 2010 zugegangenen Gegenerklärung des Verurteilten vom 9. November 2010 entschieden.
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