Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.07.2011

5 StR 230/11

Normen:
StGB § 21
StGB § 213
StGB § 49 Abs. 1
StPO § 244 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 5 StR 230/11

DRsp Nr. 2011/13039

Pflicht des Tatgerichts zur Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten bei gewalttätiger Vorgeschichte

In Kapitalstrafsachen besteht - wenn nicht ein länger geplantes, rational motiviertes Verbrechen vorliegt - häufig Anlass, einen psychiatrischen Sachverständigen beizuziehen; maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen bleiben die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat und zu ihren Folgen für die Nebenklägerin.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 21 ; StGB § 213 ; StGB § 49 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a)

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 45 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte lernte 1989/1990 die Nebenklägerin kennen. Beide gingen eine Beziehung ein; 1992 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Während der Angeklagte anderen Personen gegenüber als ausgesprochen ruhiger und freundlicher Mensch auftrat, zeigte er im häuslichen Alltag aggressive Verhaltensweisen gegenüber der Nebenklägerin und dem Sohn. Er geriet in Wut, wenn sie sich nicht seinen Erwartungen entsprechend verhielten. Es kam vor, dass er die Nebenklägerin fest am Arm packte und sie schubste; manchmal fasste er sie oder den gemeinsamen Sohn mit festem Griff am Hals. In keinem Fall drückte er jedoch so fest zu, dass es zu einer Atemnot kam.

Nach einer Phase der Entspannung aufgrund häufiger berufsbedingter Abwesenheit des Angeklagten wurde er im Juli 2008 arbeitslos. Die Nebenklägerin empfand die Situation zunehmend als unerträglich; sie fühlte sich eingeengt und kontrolliert und hatte aufgrund seines aggressiven Verhaltens Angst vor dem Angeklagten. Im September 2008 kam es zu einer ersten Trennung, im Zuge derer der Angeklagte aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Die Nebenklägerin ließ es indes zu, dass er bald wieder regelmäßig in die Wohnung kam und schließlich zurückkehrte. Im April 2009 kaufte sie eine Eigentumswohnung. Trotz ihrer fortbestehenden Unzufriedenheit in der Beziehung wurde der Umzug gemeinsam geplant.

In dieser Zeit lernte die Nebenklägerin den Zeugen S. kennen, der mit Renovierungs- und Umbauarbeiten in der neuen Wohnung beauftragt worden war. Sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin freundeten sich mit dem Zeugen S. an. Der Nebenklägerin gefiel der Zeuge gut. In ihr reifte der Entschluss, die Beziehung zum Angeklagten endgültig zu beenden. Etwa zwei Wochen vor dem Tatgeschehen teilte sie dem Angeklagten mit, dass sie sich unwiderruflich von ihm trennen wolle, und forderte ihn auf, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Einer Vereinbarung folgend gab der Angeklagte seinen Schlüssel ab; die Wohnung durfte er nur nach vorheriger Anmeldung in Abwesenheit der Nebenklägerin aufsuchen. Diese Absprache hielten beide indes nicht konsequent ein.

Die Beziehung der Nebenklägerin zu dem Zeugen S. hatte sich mittlerweile intensiviert. Am Tatmorgen kam es zum ersten intimen Kontakt in der Wohnung der Nebenklägerin. Beide befanden sich unbekleidet im Schlafzimmer, als der Angeklagte unter Benutzung des Schlüssels des Sohnes die Wohnung betrat. Der Angeklagte geriet sofort in Wut. Er schrie den Zeugen an und drohte, ihn umzubringen. Die Nebenklägerin versuchte, den Angeklagten zu beruhigen, und forderte den Zeugen auf, die Wohnung zu verlassen, was dieser auch tat. Der Angeklagte packte die Nebenklägerin am Hals und warf sie auf den Steinfußboden, so dass sie heftig mit dem Kopf aufschlug. Er schrie auf sie ein und würgte sie mit beiden Händen so stark, dass sie bereits nach kurzer Zeit das Bewusstsein verlor. Im Verlauf des weiteren Geschehens versuchte der Zeuge S. zunächst zweimal, die Wohnung wieder zu betreten, um der Nebenklägerin zu Hilfe zu kommen. Er wurde jedoch beide Male von dem Angeklagten unter Drohungen wieder hinausgedrängt. Mit seinem PKW wollte der Zeuge einen Freund des Angeklagten zu Hilfe holen, kehrte jedoch kurz nach Beginn seiner Fahrt um. Beim erneuten Betreten der Wohnung, die der Angeklagte inzwischen verlassen hatte, fand der Zeuge die Nebenklägerin lebensgefährlich verletzt auf dem Boden liegend vor. Der Angeklagte hatte in massiver Weise auf den Halsund Thoraxbereich eingewirkt und der Nebenklägerin zahlreiche Hämatome im Gesicht und am gesamten Körper zugefügt. Thorax und Hals waren stark geschwollen und blutunterlaufen. Die Nebenklägerin litt unter massiver Luftnot und war nicht ansprechbar. Noch vor Ort musste sie intubiert werden, um angesichts des fortschreitenden Anschwellens ihres Halses die Luftversorgung sicherzustellen. Sie musste mehrere Tage intensivmedizinisch versorgt werden, wobei sie sich im künstlichen Koma befand, maschinell beatmet und mittels Magensonde ernährt wurde.

b)

Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mittels einer lebensgefährdenden Handlung gewertet. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat es ohne sachverständige Hilfe ebenso verneint wie diejenigen des § 213 StGB .

2.

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Insbesondere hat die Schwurgerichtskammer einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten in rechtsfehlerfreier Weise belegt.

3.

Der Beschwerdeführer rügt jedoch zu Recht, dass die Schwurgerichtskammer § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO verletzt habe, weil sie zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten keinen psychiatrischen Sachverständigen gehört habe. Angesichts des letztlich als zulässig zu verstehenden Hilfsbeweisantrags kann es dahinstehen, ob der Strafausspruch auch auf die Aufklärungsrüge oder sogar auf die Sachrüge hin unter dem Gesichtspunkt eines entsprechenden Erörterungsmangels aufzuheben gewesen wäre.

a)

In Kapitalstrafsachen besteht - wenn nicht ein länger geplantes, rational motiviertes Verbrechen vorliegt - häufig Anlass, einen psychiatrischen Sachverständigen beizuziehen (vgl. BGH, Urteile vom 30. August 2007 - 5 StR 193/07, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 13, - 5 StR 197/07, BGHR StGB § 21 Sachverständiger 13). Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 1 StR 648/07, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 20). Vorliegend ergeben sich aus den Urteilsausführungen fallbezogene Besonderheiten, die entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Begutachtung erforderlich machten. Mangels hinreichender Beachtung dieser Besonderheiten hat das Landgericht seine eigene Sachkunde in den Urteilsgründen nicht ausreichend belegt; seine für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags gegebene Begründung, es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindernden Affekt vor, ist haltlos und steht in Widerspruch zu den eigenen Erwägungen der Schwurgerichtskammer.

b)

Die Schwurgerichtskammer stellt fest, "dass sich der Angeklagte zweifellos in einem Zustand affektiver Erregung spontan zur Tat hinreißen ließ" (UA S. 40), die in ihrer Heftigkeit dem Angeklagten wesensfremd gewesen sei. Als weiteres zu berücksichtigendes Indiz für eine Affekttat wird die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke genannt, wobei die "Unterscheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehauptungen und Ergebnissen psychischer Verdrängungsvorgänge" (UA S. 40) schwierig sei. Dagegen würden sich jedoch weder in der Persönlichkeit des Angeklagten noch in der Tatvorgeschichte noch im Nachtatgeschehen Besonderheiten zeigen, die auf eine Affekthandlung im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung hindeuteten. Der Angeklagte weise psychisch keine Besonderheiten auf; der Beziehungsverlauf sei aus seiner Sicht normal und unauffällig gewesen. Während des Tatgeschehens sei er orientiert gewesen, was sich in den Reaktionen auf das wiederholte Eintreten des Zeugen S. gezeigt habe. Belege für ein zielgerichtetes und situationsadäquates Verhalten seien auch die vom Angeklagten unmittelbar nach der Tat geführten Telefongespräche, sein Wegfahren vom Tatort mit dem Auto und das Aufsuchen eines Anwalts noch am Nachmittag des Tattages. Es fehle an vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen, die bei heftiger Affekterregung für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprächen. Allein die spontane Tatbegehung in einem Zustand affektiver Erregung sei mithin nicht ausreichend, um von einer Affekterregung im Ausmaß einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszugehen. Vielmehr stelle dies bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall dar.

c)

Diese Erwägungen zur Ablehnung der Voraussetzung des § 21 StGB reichen ersichtlich nicht aus, eine affektbedingte relevante Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens des Angeklagten kraft eigener Sachkunde der Schwurgerichtskammer auszuschließen.

Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass bereits die Bewertung der behaupteten Erinnerungslücken ohne Sachverständigen schwierig ist. In keiner Weise setzt sich das Landgericht damit auseinander, ob es sich bei der vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslücke um eine echte oder um eine lediglich vorgeschobene handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 - 4 StR 207/87, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1). Insoweit wäre im Rahmen der - im Übrigen übermäßig ausführlichen - Beweiswürdigung auch ein Eingehen auf die Entwicklung der Einlassungen des Angeklagten zur Tat zu erwarten gewesen. Nur in unzureichender Weise würdigt die Schwurgerichtskammer den erkennbar abrupten Tatverlauf mit elementarer Wucht ohne Sicherungstendenzen, der als weiteres Kriterium für einen affektiven Ausnahmezustand spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1990 - 1 StR 278/90, BGHR StGB § 21 Affekt 4 mwN; Saß, FPPK 2008, 87 ff.). Angesichts der im Urteil näher geschilderten Verhaltensbesonderheiten des Angeklagten während der rund 20-jährigen Beziehung zur Nebenklägerin hätte sich auch die Überprüfung möglicher psychopathologischer Dispositionen der Persönlichkeit des Angeklagten, die nicht das Ausmaß von Persönlichkeitsstörungen erreichen müssen, durch einen Sachverständigen angeboten. Die letztlich eher spärlichen Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten geben kaum Hinweise auf seine Gemütsverfassung nach der Tat (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 2 StR 203/99, NStZ 1999, 508 , 509).

3.

Der Senat vermag angesichts der sonst fehlerfrei getroffenen und daher aufrecht zu erhaltenden Feststellungen zwar eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen. Auch wenn die verhängte Strafe angesichts der Schwere der Verletzungen der Nebenklägerin und der eingetretenen weiteren Folgen für sie nicht unverhältnismäßig erscheint, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei gebotener umfassender Prüfung des Gesamtverhaltens des Angeklagten unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit gelangt wäre und diese im Rahmen von §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB oder § 213 2. Alternative StGB strafmildernd berücksichtigt hätte.

4.

Der Senat weist darauf hin, dass das neu berufene Tatgericht auch der Frage nachzugehen haben wird, wie es zur Entstehung der Tatsituation gekommen ist. Ein etwaiges gezieltes Herbeiführen der Tatsituation durch den Angeklagten aufgrund eines bei ihm möglicherweise bereits entstandenen Misstrauens wäre als ein gegen die Annahme eines Affekts sprechendes Indiz in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 10.02.2011