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BGH - Entscheidung vom 05.01.2011

XII ZB 152/10

Normen:
FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 7 Abs. 5 Satz 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1
ZPO § 7 Abs. 5 S. 2
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Fundstellen:
FGPrax 2011, 103
FamRZ 2011, 368
MDR 2011, 316
NJW-RR 2011, 217

BGH, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 152/10

DRsp Nr. 2011/1394

Notwendigkeit der Zulassung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen den Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ablehnenden Beschluss

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. März 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1; ZPO § 7 Abs. 5 S. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 131/10
Vorinstanz: AG Diez, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 29/09
Fundstellen
FGPrax 2011, 103
FamRZ 2011, 368
MDR 2011, 316
NJW-RR 2011, 217