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BGH - Entscheidung vom 13.01.2011

IX ZR 97/08

Normen:
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen IX ZR 97/08

DRsp Nr. 2011/2083

Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlendem Aufzeigen eines Zulassungsgrundes

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 168.649,63 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Das Berufungsgericht hat sich anhand der festgestellten Umstände davon überzeugt, dass der Beklagte und sein Rechtsanwalt wegen des Sanierungsversuchs nicht davon ausgehen mussten, dass andere Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt werden würden.

Die im Vergleichswege ausgehandelten unterschiedlichen Befriedigungsquoten der Gläubiger begründen keine Gläubigerbenachteiligung, weil die Berücksichtigung von verkehrswertbestimmenden Faktoren bei der Quote zulässig war.

Die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob alle oder zumindest mehr als 90 % aller Gläubiger einen Sanierungsversuch mit gleichen Risiken tragen müssen, ist nicht dargelegt, weil offen ist, wie nach dem Sanierungskonzept mit den Gläubigern verfahren werden sollte, die einem Sanierungsvergleich nicht zustimmten oder denen ein Vergleich nicht angeboten worden war.

Die Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1522/06
Vorinstanz: OLG München, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 4231/07