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BGH - Entscheidung vom 10.02.2011

2 StR 656/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 2 StR 656/10

DRsp Nr. 2011/4898

Nichtzulassung eines Revisionsantrags mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 19. Januar 2011 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zwar bei seiner Entscheidung den erst am 19. Januar 2011 um 18.18 Uhr eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten nicht berücksichtigen können, weil dieser erst nach Abschluss der Beratung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Der Senat war aber nicht gehalten, nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bis zum Eingang einer vorbehaltenen Ergänzung der Revisionsbegründung zuzuwarten.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat sich mit der Frage der Nichtanrechnung erlittener Untersuchungshaft, die schon der Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag ausdrücklich angesprochen hatte, bei seiner Entscheidung auseinandergesetzt hat und das Vorbringen im nachträglich eingegangenen Schriftsatz an der rechtlichen Beurteilung des Senats nichts ändert.