BGH, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 5 StR 238/11
DRsp Nr. 2011/18010
Nichterörterung des § 46a Nr. 1 StGB vor dem Hintergrund einer durch die Schwurgerichtskammer als nicht hinreichend angesehenen Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Nichterörterung des § 46a Nr. 1 StGB im angefochtenen Urteil steht ersichtlich vor dem Hintergrund einer durch die Schwurgerichtskammer als nicht hinreichend angesehenen Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 23.02.2011
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