BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 1 StR 64/11
DRsp Nr. 2011/8171
Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB )
1. Dem Angeklagten L. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 9. Juli 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 09.07.2010
© copyright - Deubner Verlag, Köln