Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.04.2011

IX ZB 49/11

BGH, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen IX ZB 49/11

DRsp Nr. 2011/9190

Missbräuchlichkeit eines sich mit formelhaften Ausführungen pauschal gegen den gesamten Senat wendendes Ablehnungsgesuch

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den IX. Zivilsenat wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, weil dieses offensichtlich missbräuchlich erhoben worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772 f). Das pauschal gegen den gesamten Senat erhobene Ablehnungsgesuch erschöpft sich in formelhaften Ausführungen und lässt keinerlei Bezug zu den im Einzelnen abgelehnten Personen erkennen.

Das im Übrigen als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Beklagten vom 21. März 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 142/10
Vorinstanz: AG Waren (Müritz), vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 331/10