Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.10.2011

XI ZR 368/09

Normen:
BGB § 684 Satz 2
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1

Fundstellen:
DB 2011, 2906
MDR 2011, 1486
NJW-RR 2012, 243
NZI 2012, 182
WM 2011, 2316
ZIP 2011, 2398
ZInsO 2012, 1145

BGH, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen XI ZR 368/09

DRsp Nr. 2011/20058

Konkludente Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften bei vereinbarter Führung des Kontos auf Guthabenbasis; Einwand der Vorsatzanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften

a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften bei vereinbarter Führung des Kontos auf Guthabenbasis.b) Zum Einwand der Vorsatzanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 25. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die zwischen dem 3. April und dem 18. Juli 2006 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind.

Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, das vereinbarungsgemäß auf Guthabenbasis geführt werden sollte. Der Schuldnerin wurden jeweils am Ende eines Quartals Rechnungsabschlüsse erteilt. Nach den für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) galt eine Lastschrift als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses Widerspruch erhoben hatte.

Die Beklagte belastete das Girokonto der Schuldnerin im Zeitraum vom 3. April bis zum 18. Juli 2006 in Höhe von insgesamt 4.310,31 € aufgrund von 15 Lastschriften, denen in 12 Fällen Dauerschuldverhältnisse zugrunde lagen. Mit Beschluss vom 20. Juli 2006 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er versagte im Schreiben vom 26. Juli 2006 sämtlichen seit dem 1. April 2006 gebuchten Lastschriften die Genehmigung und forderte die Beklagte auf, das sich aus dem Widerruf ergebende Guthaben an die Insolvenzmasse auszuzahlen. Am 21. September 2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 4.310,21 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe am 26. Juli 2006 den streitigen Lastschriftbuchungen wirksam widersprochen. Diese seien nicht zuvor von der Schuldnerin konkludent genehmigt worden. In der Fortsetzung der verkehrsüblichen Kontonutzung durch die Schuldnerin könne keine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen gesehen werden. Auch aus dem bloßen Schweigen des Bankkunden sei keine konkludente Genehmigung von Buchungen zu folgern. Dem Bankkunden müsse der Widerspruch trotz gleichzeitiger Nutzung des Kontos offen stehen, da ansonsten die durch die AGB eingeräumte Widerspruchsfrist praktisch erheblich verkürzt werde. Der Widerruf des Klägers sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er keine sachlichen Gründe gegen die einzelnen Lastschriften vorgebracht habe.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin sind nicht rechtsfehlerfrei, sodass ungeklärt ist, ob der Lastschriftenwiderruf des Klägers wirksam war.

1.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 26. Juli 2006 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11; jeweils mwN). Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11).

2.

Keinen Bestand hat hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die streitbefangenen Lastschriften nicht durch schlüssiges Verhalten genehmigt.

a)

Zwar trifft es zu, dass die kontoführende Bank der weiteren Nutzung eines Girokontos als solcher nicht entnehmen kann, der Kontoinhaber billige vorausgehende Lastschriften und den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17).

b)

Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den ihm von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen unterbreiteten Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu klären ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung hält die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand.

aa)

Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen in Betracht kommt, wenn diese der Erfüllung von Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung dienen. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann nämlich die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20 und vom 14. April 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11 mwN).

Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass den streitigen Lastschriftbuchungen überwiegend laufende Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen im unternehmerischen Geschäftsverkehr zugrunde lagen. Es hat jedoch nicht erwogen, dass deswegen eine zeitnahe Überprüfung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin zu erwarten sein könnte und nach einer angemessenen Überlegungsfrist die vollständige oder teilweise konkludente Genehmigung der Buchungen durch die Schuldnerin in Betracht kam. Der Erklärungswert dieser Umstände geht über die Tatsache einer schlichten Kontoführung hinaus.

bb)

Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht in Betracht gezogen, dass es, wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, -jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist -für eine Genehmigung einzelner Lastschriften sprechen kann, wenn der Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicherstellt, ohne die die kontoführende Bank diese Lastschriften nicht ausgeführt hätte (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24). Dies liegt insbesondere nahe, wenn der Kontoinhaber - wie hier vom Berufungsgericht festgestellt - aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank gehalten war, das betreffende Konto ausschließlich auf Guthabenbasis zu führen. Das Berufungsgericht hat entsprechende Anhaltspunkte, die - worauf die Revision zutreffend hinweist - durch die vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Kontoauszüge belegt sind, nicht in seine Erwägungen einbezogen.

III.

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO ).

Es fehlt bereits Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen zu den tatsächlichen Voraussetzungen der erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachten Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO . Diese richtet sich im Fall der Genehmigung einer Lastschriftbuchung ohnehin im Allgemeinen gegen den Gläubiger als Empfänger der Leistung und nicht gegen die Schuldnerbank als bloße Zahlungsmittlerin, die sich darauf beschränkt, ihren Verpflichtungen aus dem Giro- bzw. Zahlungsdienstevertrag (vgl. Lastschriftabkommen 2002, Abschn. I Nr. 6 und Abschn. II Nr. 1; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 55, 107; neuerdings Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Abl. 2007 L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1 ff., § 675o Abs. 2 BGB ) nachzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 44; Bork in Festschrift Fischer, 2008, S. 37, 46 f.; ders., ZIP 2008, 1041, 1048 f.; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 3.680). Die Revisionserwiderung behauptet nicht, dass Vortrag des Klägers zum Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und zu entsprechender Kenntnis der Beklagten vom Berufungsgericht übergangen worden wäre.

Unabhängig davon könnte sich der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg auf eine Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO berufen. Diese setzt voraus, dass die Beklagte als Anfechtungsgegner die -drohende -Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Benachteiligung von Insolvenzgläubigern durch die angefochtene Rechtshandlung kannte. Dazu hat der Kläger ebenfalls nichts vorgetragen, insbesondere keine Umstände dargetan, die aus Sicht der Beklagten im Zeitpunkt einer etwaigen konkludenten Genehmigung einzelner Lastschriften zweifelsfrei auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 10). Er nennt weder den Zeitpunkt, zu dem die Schuldnerin für die Beklagte erkennbar nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, noch stellt er dar, wann bei der Schuldnerin unter Berücksichtigung bestehender und künftig fällig werdender Verbindlichkeiten eine erhebliche Liquiditätslücke eingetreten ist (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 und vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 11). Fehlender Vortrag zur - zumindest drohenden - Zahlungsunfähigkeit wird nicht durch den Hinweis der Revisionserwiderung auf die Führung des Geschäftskontos der Schuldnerin auf Guthabenbasis ersetzt, da dadurch die Schuldnerin lediglich keinen Kredit auf dem Geschäftskonto erhält, eine allgemeine Liquiditätslücke aber nicht feststeht. Die pauschale, nicht weiter konkretisierte Darstellung des Klägers, aus Kontounterlagen seien einzelne Rücklastschriften ersichtlich, nennt zwar ein gewichtiges Beweisanzeichen für Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10), belegt aber für sich weder sachlich die - drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin noch liefert sie zeitliche Angaben dazu, ob die drohende Zahlungsunfähigkeit vor Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriften erkennbar war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 240/09, NZI 2011, 17 Rn. 13).

IV.

Da weitere tatsächliche Feststellungen, insbesondere zu früheren Widersprüchen der Schuldnerin gegen Lastschriftbuchungen aus solchen Dauerschuldverhältnissen, die den streitigen Lastschriften zugrunde liegen, sowie zur Zuführung von Liquidität auf dem Schuldnerkonto erforderlich sind und hierzu den Parteien im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben sein wird, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deswegen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO ).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 25. Oktober 2011

Vorinstanz: AG Lippstadt, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 119/08
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 47/09
Fundstellen
DB 2011, 2906
MDR 2011, 1486
NJW-RR 2012, 243
NZI 2012, 182
WM 2011, 2316
ZIP 2011, 2398
ZInsO 2012, 1145