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BGH - Entscheidung vom 08.02.2011

5 StR 7/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 5 StR 7/11

DRsp Nr. 2011/3856

Klarstellung eines Schuldspruchs unter Verwerfung der Revision

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. August 2010 wird unter der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 25.08.2010