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BGH - Entscheidung vom 13.04.2011

XI ZR 156/09

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 321a Abs. 4 S. 3

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen XI ZR 156/09

DRsp Nr. 2011/8983

Keine Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.

Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodellhat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom Kläger gezahlt worden sind.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 321a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 95/08
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 462/06