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BGH - Entscheidung vom 14.04.2011

3 StR 36/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 3 StR 36/11

DRsp Nr. 2011/8121

Keine Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. März 2011 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2010 mit Beschluss vom 9. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 2011 dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerklärung vom 14. Februar 2011 vorlag. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO .

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Entgegen der Auffassung des Verurteilten bestand insbesondere keine Pflicht, die angegriffene Senatsentscheidung weiter zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81, NJW 1982, 925 ; vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 ; vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Mit Blick auf das weitere Vorbringen des Verurteilten weist der Senat im Übrigen erneut darauf hin, dass ein Anlass für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung nicht gegeben war. Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf eine Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN).

Vorinstanz: