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BGH - Entscheidung vom 03.05.2011

5 StR 110/11

Normen:
StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 174

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 110/11

DRsp Nr. 2011/10850

Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB im Falle sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gilt rückwirkend nicht für vor dem 01.04.2004 verjährte Taten; Rückwirkende Geltung des Kataloges in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB für vor dem 01.04.2004 verjährte Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt rückwirkend nur für vor dem 1. April 2004 begangene Taten, die bis dahin nicht verjährt waren.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Dezember 2010 wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a)

das Verfahren in den Fällen II.3 bis II.8 der Urteilsgründe nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

b)

das vorgenannte Urteil

aa)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen II.1 und II.2 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen,

bb)

aufgehoben im Ausspruch der in den Fällen II.1 und II.2 verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch der Gesamtstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 174 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass sechs Monate als vollstreckt gelten (Art. 6 MRK ). Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. In den Fällen II.3 bis II.8 der Urteilsgründe ist Verjährung eingetreten. Die Kammer ist hier jeweils von einer Tatzeit nach dem 27. Juli 1998 - dem vierzehnten Geburtstag der Geschädigten - ausgegangen, so dass eine Verurteilung nur auf § 174 StGB gestützt werden konnte.

Diese Vorschrift wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004 in den Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die Regelung gilt rückwirkend nur für vor dem 1. April 2004 begangene Taten, die bis dahin nicht verjährt waren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Die konkrete Tatzeit steht nach den Urteilsgründen nicht fest. Aus dem Gesamtzusammenhang kann jedoch - zugunsten des Angeklagten (vgl. Fischer, StGB , 58. Aufl., § 78a Rn. 6) - nur auf einen Zeitraum der Tatbegehung geschlossen werden, der der Verjährung unterliegt. Als erste die Verjährung unterbrechende Handlung kommt die Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung vom 22. August 2005 in Betracht (UA S. 21).

2. Aus den gleichen Erwägungen muss in den Fällen II.1 und II.2 die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen.

3. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II.3 bis II.8 führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Aber auch die in den Fällen II.1 und II.2 verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten bzw. von einem Jahr Freiheitsstrafe sind aufzuheben. Es ist nicht sicher auszuschließen, dass sich der Fehler auf die jeweiligen Einzelstrafbemessungen ausgewirkt hat. Dagegen weist die Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall II.9 keinen Rechtsfehler auf; sie kann ebenso bestehen bleiben wie die Entscheidung über die Kompensation der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 20.12.2010