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BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

I ZR 220/10

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen I ZR 220/10

DRsp Nr. 2011/9156

Interesse eines zur Unterlassung Verurteilten an einer Beseitigung der Verurteilung als Interesse des Klägers an dieser Verurteilung

Das Interesse eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung.

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung der Beklagten richtet sich dagegen, dass der Senat den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf 20.000 € festgesetzt hat.

Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwer der zur Unterlassung verurteilten Beklagten richte sich danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirke. Das Interesse der zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspreche zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung. Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung sei pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Landgericht und Berufungsgericht hatten den Streitwert des Verfahrens übereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000 € festgesetzt. Der Senat hat den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer daher gleichfalls auf 20.000 € festgesetzt.

Der von der Beklagten erst jetzt vorgelegte Beschluss vom 6. Januar 2011, mit dem das Berufungsgericht ihre als Gegenvorstellung behandelte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Berufungsurteil zurückgewiesen hat, gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 24. Februar 2011 abzuändern und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag festzusetzen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts nicht, dass das Berufungsgericht bei der Streitwertbemessung die konkret maßgebenden Umstände des Streitfalls außer Betracht gelassen hat. Das Berufungsgericht hat zwar zunächst ausgeführt, nach seiner ständigen Rechtsprechung betrage der Streitwert für ein nach Art und Umfang durchschnittlich gelagertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungsklageverfahren regelmäßig 20.000 €. Es hat dann aber geprüft, ob es im Streitfall gerechtfertigt ist, einen anderen als den Regelstreitwert festzusetzen. Als Bewertungsmaßstab hat es das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen und das Ausmaß künftiger Beeinträchtigungen herangezogen. Bei seiner Prüfung hat es die Unternehmensverhältnisse der Parteien, die Intensität des Wettbewerbs, die Auswirkungen künftiger Verletzungshandlungen und die Wiederholungsgefahr berücksichtigt.

Dem Beschluss des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass für das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Höhe des Streitwerts unbeachtlich war. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Interesse des Gegners und sein Vorbringen hierzu seien regelmäßig irrelevant, ist damit ersichtlich nur gemeint, dass es für die Streitwertbemessung in erster Linie auf das Interesse der Klägerin an der erstrebten Verurteilung der Beklagten ankommt und nicht auf das Interesse der Beklagten an einer Beseitigung dieser Verurteilung. Daraus folgt nicht, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zum Interesse der Klägerin als unbeachtlich erachtet hat. Die Beklagte hat daher nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Streitwerts die das Interesse der Klägerin bestimmenden Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Soweit die Beklagte sich schließlich gegen die Erwägung des Senats wendet, im Übrigen seien die von ihr vorgetragenen Umstände von vornherein nicht geeignet, eine höhere Beschwer der Beklagten darzutun, insbesondere sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie mehr Anzeigenkunden verliere als die Klägerin gewinne, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei lediglich um eine den Senatsbeschluss nicht tragende Hilfserwägung handelt.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 HKO 61/08
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 817/10