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BGH - Entscheidung vom 10.01.2011

X ZA 1/10

Normen:
HGB § 129 Abs. 1 analog

BGH, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen X ZA 1/10

DRsp Nr. 2011/748

Interesse der Gesellschafter einer GbR an der Vermeidung einer Verurteilung der Gesellschaft wegen der Rechtskrafterstreckung eines gegen diese ergangenen Urteils als Allgemeininteresse an ihrer Rechtsverteidigung

Das Individualinteresse der Gesellschafter an der Rechtsverteidigung der Gesellschaft kann nicht dem nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderlichen Allgemeininteresse an der Rechtsverteidigung gleichgesetzt werden.

Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des verstorbenen Beklagten zu 2 ist gegenstandslos.

Den Beklagten zu 3 und 4 wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bewilligt, soweit die Beklagten zu 3 und 4 ihre eigene Verurteilung, die Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Verurteilung des verstorbenen Beklagten zu 2 angreifen wollen.

Normenkette:

HGB § 129 Abs. 1 analog;

Gründe

Der Antrag der Beklagten zu 1 ist zurückzuweisen, weil das für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ihren Gunsten nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderliche Allgemeininteresse an ihrer Rechtsverteidigung weder dargetan noch ersichtlich ist (zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 4. Mai 2010 - X ZR 135/09; Musielak/ Fischer, ZPO , 7. Aufl., § 116 Rn. 17). Um dieses Allgemeininteresse zu bejahen, reicht es nicht aus, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen der gegen sie wirkenden Rechtskrafterstreckung eines gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils (§ 129 Abs. 1 HGB analog) und zur Vermeidung ihrer eigenen Inanspruchnahme daraus interessiert sein müssen, dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung der Gesellschaft kommt. Dieses Individualinteresse der Gesellschafter an der Rechtsverteidigung der Gesellschaft kann schon deshalb nicht dem nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderlichen Allgemeininteresse gleichgesetzt werden, weil den Gesellschaftern prozessuale Institute und die damit verbundenen prozessualen Befugnisse zu Gebote stehen, um die Verurteilung der Gesellschaft zu verhindern. Die Auslegung des Prozesskostenhilfegesuchs der Beklagten zu 2 und 3 ergibt, dass sie sich umfassend gegen ihre Inanspruchnahme verteidigen wollen und ihr Gesuch deshalb die Möglichkeit der Bekämpfung der Verurteilung der Beklagten zu 1 einschließt.

Das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist mit dessen Ableben gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZA 12/07, [...] Rn. 1). Den Beklagten zu 3 und 4 ist Prozesskostenhilfe zur Verteidigung auch gegen die Verurteilung des Beklagten zu 2 zu bewilligen, durch die sie als Miterben beschwert sind. Die Auslegung ihres Vorbringens im Prozesskostenhilfeverfahren ergibt, dass sie auch in dieser Position Prozesskostenhilfe erstreben.

Ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt wird den Beklagten beigeordnet werden, sobald angezeigt wird, dass er zur Vertretung bereit ist (§ 121 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 14/05
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 161/08