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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

IX ZB 168/10

Normen:
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 17a Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 168/10

DRsp Nr. 2011/4299

Insolvenzanfechtung und Rückzahlung eines gezahlten Arbeitsvergütungsbetrages

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Mai 2010, ergänzt durch den Beschluss vom 28. Juni 2010, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 650 €.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, in deren Diensten der Beklagte als Niederlassungsleiter stand. Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag vom 14. November 2008 am 1. Januar 2009 eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines am 30. September 2008 von der Schuldnerin gezahlten Arbeitsvergütungsbetrages in Höhe von 1.951,18 € in Anspruch.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt, gemäß § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen und das Verfahren an das Arbeitsgericht Chemnitz zu verweisen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss den ordentlichen Rechtsweg für zulässig erklärt (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG ). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht durch gesonderten Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie die hierauf bezogene Entscheidung durch die hierzu nicht zuständige Einzelrichterin stellen einen objektiv willkürlichen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters dar (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 , 202; Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02, BGHZ 156, 320 , 322). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch dann dem Kollegium vorbehalten, wenn sie, wie vorliegend gegeben, nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern mit dem Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung begründet wird BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, WM 2004, 854 ; HK-ZPO/Kayser, 4. Aufl. § 568 Rn. 5). Die angefochtene Entscheidung kann bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben und ist an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.

Vorinstanz: AG Chemnitz, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 565/10
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 285/10