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BGH - Entscheidung vom 10.03.2011

IX ZB 198/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 198/09

DRsp Nr. 2011/6237

Heilung einer Obliegenheitsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung bei Offenbarung des die Obliegenheitsverletzung beinhaltenden Sachverhalts durch den Schuldner

Eine Heilung der Obliegenheitsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Schuldner den Sachverhalt, welcher die Obliegenheitsverletzung beinhaltet, selbst offenbart.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt nicht vor. Der Schuldner hat die vom weiteren Beteiligten zu 1 in seinem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aufgestellte Behauptung zur eingehenden Belehrung durch den Treuhänder nicht bestritten, obwohl er vom Insolvenzgericht ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass Einwände gegen die Darstellung der Gegenseite vorzubringen und zu begründen seien und dass nicht ausreichend bestrittene Tatsachen als festgestellt behandelt werden könnten. Er hat auch nicht auf seinen früheren Vortrag Bezug genommen. Das Beschwerdegericht durfte den vom weiteren Beteiligten zu 1 vorgetragenen Sachverhalt deshalb im weitgehend kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung als unstreitig erachten.

Mit der Beurteilung, die festgestellte Obliegenheitsverletzung werde nicht dadurch geheilt, dass der Schuldner den Betrag der ihm erstatteten Beiträge später an den Treuhänder abgeführt habe, weicht das Beschwerdegericht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Auch wirft der Fall insoweit keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht maßgeblich, dass der Schuldner zahlte, bevor ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt war. Der Senat hat entschieden, dass eine Heilung der Obliegenheitsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn der Schuldner den Sachverhalt, welcher die Obliegenheitsverletzung beinhaltet, selbst offenbart. Führt der Schuldner Einkünfte erst an den Treuhänder ab, nachdem ein Dritter den Sachverhalt aufgedeckt hat, scheidet eine Heilung des Verstoßes grundsätzlich aus, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein wirksamer Versagungsantrag gestellt ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09, [...] Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09 Rn. 2, WM 2011, 416 ).

Vorinstanz: AG Bonn, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 98 IK 285/04
Vorinstanz: LG Bonn, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 54/09