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BGH - Entscheidung vom 12.05.2011

IX ZA 13/11

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB § 1456
BGB § 1460
InsO § 4
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 34 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IX ZA 13/11

DRsp Nr. 2011/10839

Haftung des Gesamtguts für die Verbindlichkeiten aus dem Insolvenzverfahren über das aus gewerblicher Tätigkeit stammenden Vermögens des Ehemanns der Antragstellerin

Der Antrag der Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Januar 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 1456 ; BGB § 1460 ; InsO § 4 ; InsO § 6 Abs. 1 ; InsO § 7 ; InsO § 34 Abs. 2 ;

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 InsO , § 114 ZPO ).

Eine gemäß §§ 7 , 6 Abs. 1 , 34 Abs. 2 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Gemäß § 1460 BGB fällt eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, dann dem Gesamtgut zur Last, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. Einer Zustimmung bedarf es nach § 1456 BGB nicht, wenn der Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und es um ein Rechtsgeschäft geht, das der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Weiß der Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 96/80, BGHZ 83, 76 , 78). Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht eine Verpflichtung des Vermögens der Gütergemeinschaft für die Verbindlichkeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, angenommen. Rechtsfragen, die zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde führen könnten, stellen sich insoweit nicht.

Zwar meint die Beschwerdeführerin, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Ehegatten hätten ihren Lebensunterhalt von den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb des Ehemannes bestritten. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Ehemann einen Gewerbebetrieb unterhalten hat. Sie legt sogar selbst einen Anstellungsvertrag vor, auf dessen Grundlage sie in diesem Betrieb als kaufmännische Angestellte beschäftigt worden ist. Damit ist die vom Beschwerdegericht angenommene Haftung des Gesamtguts für die Verbindlichkeiten aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Ehemannes, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aus dessen gewerblicher Tätigkeit stammen, gegeben.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 210/10
Vorinstanz: AG Duisburg, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 176/09