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BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

IX ZR 177/10

Normen:
ZPO § 32
ZPO § 717 Abs. 3

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen IX ZR 177/10

DRsp Nr. 2011/10577

Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus § 717 Abs. 3 ZPO im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO ); Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedsstaates der EU nach dessen eigenen Gesetzen bei mangelndem Wohnsitz des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. September 2010 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 32 ; ZPO § 717 Abs. 3 ;

Tatbestand

Der Beklagte, der seinen Wohnsitz in Monaco hat, nahm die in Hamburg ansässige Klägerin und eine von dieser beauftragte Werbeagentur auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 60.000 € sowie auf Erstattung der Kosten für ein anwaltliches Abschlussschreiben in Höhe von 1.253,69 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2004, in Anspruch. Die Klägerin wurde in zwei Instanzen zur Zahlung der Lizenzgebühr nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2004 verurteilt. Hinsichtlich der Kosten des Abschlussschreibens wurde nur die Werbeagentur verurteilt; die Klage gegen die Klägerin wurde hingegen abgewiesen. Nach Abschluss der Berufungsinstanz ließ die Klägerin den Beklagten fragen, ob sofort gezahlt oder der Ausgang des Revisionsverfahrens abgewartet werden solle. Der Beklagte ließ antworten, dass er umgehend Zahlung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wünsche. Die Klägerin zahlte einen Betrag von 74.875,27 € an den Beklagten. Mit Urteil vom 5. Juni 2008 ( I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 ) hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden war, und wies die Klage ab. Der Beklagte weigerte sich, die Lizenzgebühr zurückzuzahlen, weil er Verfassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil einlegen wollte.

Daraufhin klagte die Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Lizenzgebühr sowie der Anwaltskosten nebst Zinsen. Sie beantragte, den Beklagten zu verurteilen, an sie 61.253,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2004 zu zahlen. Mit Urteil vom 3. April 2009 verurteilte das Landgericht Hamburg den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 60.000 € nebst Zinsen seit dem 14. Oktober 2008 (324 O 783/08). Nur der Beklagte legte Berufung gegen dieses Urteil ein. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil mit Urteil vom heutigen Tage wieder hergestellt.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht der Werbeagentur Rückzahlung der 1.253,69 € sowie aus eigenem Recht Rückzahlung der weiteren von ihr gezahlten 13.621,58 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint. Die Voraussetzungen des § 32 ZPO seien nicht erfüllt, da der geltend g e -machte Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO nicht deliktischer Natur sei. Über -dies seien die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil die Kl ä -gerin nicht unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung, sondern aus eigener Veranlassung gezahlt habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt, wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 176/10 näher erläutert hat, aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, § 32 ZPO . Die geltend gemachten Ansprüche aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO stellen Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 32 ZPO dar. Die Klägerin hat sowohl den Anspruch aus abgetretenem Recht der Werbeagentur als auch den Anspruch aus eigenem Recht schlüssig dargelegt.

III.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ).

1.

Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Ansicht des Klägers ist über die beiden Ansprüche, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, nicht bereits rechtskräftig entschieden worden (§ 322 ZPO ). Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2009 betraf nur Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht sowie die Verzinsung des gesamten Hauptanspruchs, nicht aber die hier geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Werbeagentur sowie auf Rückzahlung tatsächlich geleisteter Zinsen.

2.

Der Sachverhalt, den die Klägerin zur Begründung der beiden jeweils auf § 717 Abs. 3 ZPO gestützten Ansprüche vorgetragen hat, ist unstreitig.

IV.

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Die Klage hat Erfolg.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 5. Mai 2011

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 113/09
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 323/09