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BGH - Entscheidung vom 18.01.2011

IX ZB 253/10

Normen:
InsO § 6
InsO § 204 Abs. 2 S. 2
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen IX ZB 253/10

DRsp Nr. 2011/1802

Geltendmachung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung durch den Insolvenzschuldner

Nach § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. September 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 6 ; InsO § 204 Abs. 2 S. 2; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Sie ist überdies unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221 , Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 23. Juni 2010 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung steht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO nur dem Insolvenzschuldner die sofortige Beschwerde zu. Insolvenzschuldner ist nicht der Rechtsbeschwerdeführer, sondern die H. GmbH.

Vorinstanz: AG Esslingen, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 529/02
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 306/10