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BGH - Entscheidung vom 13.04.2011

2 StR 524/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 2 StR 524/10

DRsp Nr. 2011/7537

Gehörsrüge wegen der Verwerfung einer Revision als unbegründet gem. § 349 Abs. 2 StPO bei Vorliegen eines Revisionsantrages lediglich auf Verwerfung der Revision als unzulässig

Auf die Gehörsrüge des Angeklagten vom 5. April 2011 wird der Senatsbeschluss vom 2. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird in den Stand vor Erlass des genannten Beschlusses zurückversetzt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Antrag ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet.

Der Senat hat durch den Beschluss vom 2. März 2011 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hierbei aber übersehen, dass der Generalbundesanwalt allein die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig beantragt und einen Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch nicht hilfsweise gestellt hatte. Dem Beschwerdeführer ist hierdurch die Möglichkeit rechtlichen Gehörs in einer Revisionshauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO genommen worden (vgl. Kuckein in KK- StPO 6. Aufl. § 349 Rn. 42, 49, § 356a Rn. 4 f.).

Auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers war der Beschluss vom 2. März 2011 aufzuheben und das Verfahren in den Stand vor der Gehörsverletzung zurückzuversetzen.