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BGH - Entscheidung vom 06.10.2011

IX ZB 114/11

Normen:
InsO § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO § 4a Abs. 1
InsO § 287 Abs. 1
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

Fundstellen:
MDR 2011, 1447
NZI 2011, 948
WM 2011, 2187

BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen IX ZB 114/11

DRsp Nr. 2011/18978

Frist für die Zulässigkeit eines neuen Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1 ; InsO § 287 Abs. 1 ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ), denn die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die dreijährige Sperrfrist für einen neuen Restschuldbefreiungsantrag auch dann, wenn im ersten Verfahren die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grunde mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZVI 2010, 100 Rn. 7; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6). Dem Umstand, dass vorliegend der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtskraft des Versagungsbeschlusses des Amtsgerichts zurückgenommen hat, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 ( IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7) ausgesprochen, dass die Grundsätze über die dreijährige Sperrfrist selbst dann maßgeblich sind, wenn der Schuldner im Erstverfahren einen gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt, um hierdurch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern.

2. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Fallgestaltung, bei der Kostenstundung wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wurde und diese Entscheidung durch eine nachfolgende Rücknahme des Eröffnungsantrags einschließlich des Stundungsantrags nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auch insoweit ist maßgeblich, dass es nicht im Belieben des Schuldners steht, neue Verfahren einzuleiten, wenn er bereits zuvor seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Damit scheidet auch insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Vorinstanz: AG Hamburg-Mitte, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IN 407/10
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 123/10
Fundstellen
MDR 2011, 1447
NZI 2011, 948
WM 2011, 2187